Entscheidung 3 Ob 214/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. WIENWERT F14 HHM 3 Immobilienhandel KG, *, vertreten durch die Winternitz Rechtsanwalt GmbH & Co KG in Wien, und 3. N* B*, vertreten durch Dr. Konstantin Hobel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 86.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2022, GZ 1 R 3/22a-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Drittbeklagte hat mit Schriftsatz vom 21. November 2022 seine außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig; sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). [1] Der Drittbeklagte hat mit Schriftsatz vom 21. November 2022 seine außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig; sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[2] Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 3 Ob 65/22p).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00214.22Z.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221215_OGH0002_0030OB00214_22Z0000_000