Aus der Begründung:
Mit Recht weist die klagende Partei zunächst darauf hin, daß das Berufungsgericht das für die Verjährungseinrede maßgebende Vorbringen der beklagten Partei nicht vollständig berücksichtigt hat. Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung ausgeführt, daß sie als in Anspruch genommene Haftpflichtversicherungsanstalt nach der Erstattung der Schadensmeldung vom 23. September 1956 und nach Abschluß ihrer internen Erhebungen mit Schreiben vom 12. Jänner 1957 die Behandlung des Schadensfalles mangels Deckung abgelehnt und auf die Klagefrist von 6 Monaten gemäß § 12 Abs. 3 VersVG. 1958, § 8 AKB. hingewiesen hat. Darin liegt, im Zusammenhang mit der im Schriftsatz vom 15. Oktober 1959 erhobenen Einrede der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VersVG. 1958, ein tatsächliches Zugeständnis, dem rechtliche Bedeutung zukommt. Gemäß § 266 Abs. 1 ZPO. ist zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Tatsachengeständnisses dessen Annahme durch den Gegner nicht erforderlich. Wie Albert Ehrenzweig (Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 184) zutreffend ausführt, soll durch die neue Bestimmung des § 12 Abs. 2 VersVG. (dem § 19 Abs. 2 des österreichischen Gesetzes folgend) einer zögerlichen Behandlung und bloßen Verjährungsunterbrechungsprozessen vorgebeugt werden. Unter Anmeldung gemäß § 12 Abs. 2 VersVG. 1958 ist auch die Schadensmeldung zu verstehen, unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellung zur Entschädigungspflicht (Albert Ehrenzweig a. a. O.; Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 91 ff. Anm. 4, 5 zu § 12). Es ist davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall jedenfalls vom 23. September 1956 bis zum Eingang des Schreibens der beklagten Partei vom 12. Jänner 1957 der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VersVG. 1958 für den Versicherungsnehmer gehemmt war.Mit Recht weist die klagende Partei zunächst darauf hin, daß das Berufungsgericht das für die Verjährungseinrede maßgebende Vorbringen der beklagten Partei nicht vollständig berücksichtigt hat. Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung ausgeführt, daß sie als in Anspruch genommene Haftpflichtversicherungsanstalt nach der Erstattung der Schadensmeldung vom 23. September 1956 und nach Abschluß ihrer internen Erhebungen mit Schreiben vom 12. Jänner 1957 die Behandlung des Schadensfalles mangels Deckung abgelehnt und auf die Klagefrist von 6 Monaten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG. 1958, Paragraph 8, AKB. hingewiesen hat. Darin liegt, im Zusammenhang mit der im Schriftsatz vom 15. Oktober 1959 erhobenen Einrede der Verjährung nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG. 1958, ein tatsächliches Zugeständnis, dem rechtliche Bedeutung zukommt. Gemäß Paragraph 266, Absatz eins, ZPO. ist zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Tatsachengeständnisses dessen Annahme durch den Gegner nicht erforderlich. Wie Albert Ehrenzweig (Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 184) zutreffend ausführt, soll durch die neue Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG. (dem Paragraph 19, Absatz 2, des österreichischen Gesetzes folgend) einer zögerlichen Behandlung und bloßen Verjährungsunterbrechungsprozessen vorgebeugt werden. Unter Anmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VersVG. 1958 ist auch die Schadensmeldung zu verstehen, unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellung zur Entschädigungspflicht (Albert Ehrenzweig a. a. O.; Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 91 ff. Anmerkung 4, 5 zu Paragraph 12,). Es ist davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall jedenfalls vom 23. September 1956 bis zum Eingang des Schreibens der beklagten Partei vom 12. Jänner 1957 der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG. 1958 für den Versicherungsnehmer gehemmt war.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um den Anspruch des Dritten bei der Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer, nachdem der Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer mit Versäumungsurteil vom 3. Juni 1959 festgestellt wurde. In diesem Fall hat gemäß § 154 Abs. 1 VersVG. 1958 der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu leisten. Damit ist also erst die Fälligkeit des Anspruches des Dritten gegen den Versicherer gegeben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beginnt, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, die Verjährung nicht vor der Fälligkeit bzw. der objektiven Möglichkeit, zu klagen (Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 306; Klang 2. Aufl. VI 600; ähnlich Palandt, BGB., 19. Aufl. S. 148). Bei der Bestimmung des § 154 Abs. 1 VersVG. 1958 handelt es sich gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 11 VersVG. 1958 über die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers nach Beendigung der notwendigen Erhebungen über den Versicherungsfall um eine Sonderbestimmung zugunsten des Dritten, so daß diese Sonderbestimmung und nicht die allgemeine Bestimmung über die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn (§ 12 VersVG. 1958) anzuwenden ist. Es braucht daher im vorliegenden Fall auf die Frage der Wirkung der Hemmung der Verjährung nach § 12 VersVG. 1958 in der Zeit zwischen der Schadensanmeldung vom 23. September 1956 und der Ablehnung durch den Versicherer mit dem Schreiben vom 12. Jänner 1957 nicht weiter eingegangen zu werden. Der Verjährungseinrede der beklagten Partei kann daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht stattgegeben werden.Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um den Anspruch des Dritten bei der Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer, nachdem der Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer mit Versäumungsurteil vom 3. Juni 1959 festgestellt wurde. In diesem Fall hat gemäß Paragraph 154, Absatz eins, VersVG. 1958 der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu leisten. Damit ist also erst die Fälligkeit des Anspruches des Dritten gegen den Versicherer gegeben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beginnt, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, die Verjährung nicht vor der Fälligkeit bzw. der objektiven Möglichkeit, zu klagen (Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 306; Klang 2. Aufl. römisch sechs 600; ähnlich Palandt, BGB., 19. Aufl. S. 148). Bei der Bestimmung des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG. 1958 handelt es sich gegenüber der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 11, VersVG. 1958 über die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers nach Beendigung der notwendigen Erhebungen über den Versicherungsfall um eine Sonderbestimmung zugunsten des Dritten, so daß diese Sonderbestimmung und nicht die allgemeine Bestimmung über die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn (Paragraph 12, VersVG. 1958) anzuwenden ist. Es braucht daher im vorliegenden Fall auf die Frage der Wirkung der Hemmung der Verjährung nach Paragraph 12, VersVG. 1958 in der Zeit zwischen der Schadensanmeldung vom 23. September 1956 und der Ablehnung durch den Versicherer mit dem Schreiben vom 12. Jänner 1957 nicht weiter eingegangen zu werden. Der Verjährungseinrede der beklagten Partei kann daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht stattgegeben werden.
Im übrigen hat sich das Berufungsgericht nur noch mit der Frage der Haltereigenschaft des Versicherungsnehmers Franz H. befaßt und diese, wie bereits ausgeführt, ebenso wie das Erstgericht bejaht, was zwar nicht in der Revision der klagenden Partei, dagegen in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei bekämpft wird. Infolge der Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hatte der Oberste Gerichtshof auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Das Berufungsgericht hielt sich im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung (ZVR. 1958 Nr. 181, SZ. XXV 208), wenn es die Haltereigenschaft an einem Kraftfahrzeug auf den Gebrauch für eigene Rechnung (Nutzung bei Tragung der Kosten der Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung und der Betriebsmittel) und den Besitz der entsprechenden Verfügungsgewalt (Bestimmung über die Verwendung des Kraftfahrzeuges nach Ort und Zeit während der Dauer des Gebrauches) abstellte. Ebenso bleibt im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR. 1957 Nr. 246 der Vermieter eines Kraftfahrzeuges regelmäßig Halter, insbesondere dann, wenn er das Kraftfahrzeug, z. B. als Inhaber einer Autoleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überläßt.Das Berufungsgericht hielt sich im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung (ZVR. 1958 Nr. 181, SZ. römisch 25 208), wenn es die Haltereigenschaft an einem Kraftfahrzeug auf den Gebrauch für eigene Rechnung (Nutzung bei Tragung der Kosten der Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung und der Betriebsmittel) und den Besitz der entsprechenden Verfügungsgewalt (Bestimmung über die Verwendung des Kraftfahrzeuges nach Ort und Zeit während der Dauer des Gebrauches) abstellte. Ebenso bleibt im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR. 1957 Nr. 246 der Vermieter eines Kraftfahrzeuges regelmäßig Halter, insbesondere dann, wenn er das Kraftfahrzeug, z. B. als Inhaber einer Autoleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überläßt.
Es können aber unter Umständen auch mehrere Personen, also auch Vermieter und Mieter, als Halter angesehen werden. In solchen Fällen ist bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (BGH. in VersR. 1958 S. 646). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei schon in der Klagebeantwortung zugegeben, daß Eigentümer des Unfallsfahrzeuges Franz H. war, daß sie mit ihm den Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat und daß der Fahrer bei dem Unfall, Adalbert A., bei Franz H. angestellt war. Die beklagte Partei brachte in der Klagebeantwortung und bei der mündlichen Streitverhandlung weiter vor, im Zeitpunkt des Unfalles sei nicht der Fahrzeugeigentümer der Halter des Fahrzeuges gewesen, sondern der Verunglückte Johann S. selbst, weil er allein in der von Franz H. schon bisher geübten Weise das Fahrzeug entgeltlich gemietet und allein die Dispositionen über den Einsatz des Fahrzeuges zu treffen gehabt habe. Dieses Vorbringen reicht aber im Sinne der obigen Ausführungen nicht hin, um bei der gegebenen Sachlage die Haltereigenschaft des Fahrzeugeigentümers und Versicherungsnehmers Franz H. auszuschließen. Die Vorinstanzen haben daher die Haltereigenschaft des Franz H. bei der gegebenen Sachlage mit Recht bejaht. Da das Berufungsgericht im übrigen die Berufung der beklagten Partei zur Tat- und Rechtsfrage nicht erledigt hat, war auf die weiteren Fragen nicht einzugehen. Nachdem der vom Berufungsgericht gebrauchte Abweisungsgrund für die Klage nicht vorliegt, war im Sinne der vorstehenden Ausführungen mit der Aufhebung des angefochtenen Urteiles und mit der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht vorzugehen.