Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der in der Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob auf Mietzinse, die bei Gericht erlegt wurden, § 42 MRG anzuwenden ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (die vom Rekursgericht bezogenen, in Miet 14.140 genannten Entscheidungen stammen vom LGZ Wien). Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der in der Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob auf Mietzinse, die bei Gericht erlegt wurden, Paragraph 42, MRG anzuwenden ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (die vom Rekursgericht bezogenen, in Miet 14.140 genannten Entscheidungen stammen vom LGZ Wien). Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 42 Abs 1 MRG kann auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen nur im Weg der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Weise zu verwenden. Gemäß dem nachfolgenden, durch die MRG-Nov 1985 BGBl 559 eingefügten Abs 5 ist der Anspruch des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter Mietzinse nur zugunsten der im zweiten Satz des Abs 2 angeführten Forderungen (ds Forderungen aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung [Verbesserung] aufgenommenen Darlehen) pfändbar.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, MRG kann auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen nur im Weg der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Weise zu verwenden. Gemäß dem nachfolgenden, durch die MRG-Nov 1985 Bundesgesetzblatt 559 eingefügten Absatz 5, ist der Anspruch des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter Mietzinse nur zugunsten der im zweiten Satz des Absatz 2, angeführten Forderungen (ds Forderungen aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung [Verbesserung] aufgenommenen Darlehen) pfändbar.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in den Entscheidungen ZBl 1937/373 und EvBl 1937/329 (beide zitiert auch in Miet 14.140) zu dem mit § 42 Abs 1 MRG im wesentlichen übereinstimmenden § 42 Abs 1 MG die Meinung vertreten, daß davon nicht Mietzinsbeträge, sondern nur Mietzinsforderungen erfaßt würden. Dies ergebe sich klar aus § 42 Abs 2 MG. Mit den dort geregelten Verfügungen über die Mietzinse könnten nämlich nur die Verfügungen über die Mietzinsforderungen gemeint sein, weil sonst der Hauseigentümer über die Beträge, die ihm die Mieter zur Berichtigung der Mietzinsverbindlichkeit geleistet haben, nicht verfügen könnte. Die Exekutionsbeschränkung im § 42 Abs 1 MG betreffe demnach nur die Exekution auf Forderungen des Vermieters gegen den Mieter. Nach Hinterlegung des Mietzinses stehe dem Vermieter die Forderung aber nicht mehr gegen den Mieter, sondern gegen den Bundesschatz zu. Auch Heller/Berger/Stix (III 2116) meinen unter Hinweis auf die angeführten Entscheidungen, daß § 42 MG unanwendbar sei, wenn der Mieter den Mietzins nach § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt hat. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung für den Bereich des § 42 Abs 1 MRG aus den dargelegten Gründen an.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in den Entscheidungen ZBl 1937/373 und EvBl 1937/329 (beide zitiert auch in Miet 14.140) zu dem mit Paragraph 42, Absatz eins, MRG im wesentlichen übereinstimmenden Paragraph 42, Absatz eins, MG die Meinung vertreten, daß davon nicht Mietzinsbeträge, sondern nur Mietzinsforderungen erfaßt würden. Dies ergebe sich klar aus Paragraph 42, Absatz 2, MG. Mit den dort geregelten Verfügungen über die Mietzinse könnten nämlich nur die Verfügungen über die Mietzinsforderungen gemeint sein, weil sonst der Hauseigentümer über die Beträge, die ihm die Mieter zur Berichtigung der Mietzinsverbindlichkeit geleistet haben, nicht verfügen könnte. Die Exekutionsbeschränkung im Paragraph 42, Absatz eins, MG betreffe demnach nur die Exekution auf Forderungen des Vermieters gegen den Mieter. Nach Hinterlegung des Mietzinses stehe dem Vermieter die Forderung aber nicht mehr gegen den Mieter, sondern gegen den Bundesschatz zu. Auch Heller/Berger/Stix (römisch drei 2116) meinen unter Hinweis auf die angeführten Entscheidungen, daß Paragraph 42, MG unanwendbar sei, wenn der Mieter den Mietzins nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegt hat. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung für den Bereich des Paragraph 42, Absatz eins, MRG aus den dargelegten Gründen an.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.