Begründung:
Das Landesgericht Wels bewilligte im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten mit Beschluß vom 4.3.1993, GZ S 61/93-32, auf Antrag der Masseverwalterin gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung von Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners (= Verpflichteten) an der EZ ***** KG H***** und ordnete an, das Bezirksgericht Innsbruck als Grundbuchsgericht habe die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken, als Exekutionsgericht einzuschreiten und gemäß § 125 Abs 4 KO die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen hat, festzusetzen. Die Liegenschaftsanteile des Verpflichteten wurden um das Meistbot von insgesamt S 900.000,-- versteigert.Das Landesgericht Wels bewilligte im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten mit Beschluß vom 4.3.1993, GZ S 61/93-32, auf Antrag der Masseverwalterin gemäß Paragraph 119, KO die kridamäßige Versteigerung von Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners (= Verpflichteten) an der EZ ***** KG H***** und ordnete an, das Bezirksgericht Innsbruck als Grundbuchsgericht habe die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken, als Exekutionsgericht einzuschreiten und gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen hat, festzusetzen. Die Liegenschaftsanteile des Verpflichteten wurden um das Meistbot von insgesamt S 900.000,-- versteigert.
Die Masseverwalterin meldete zur Verteilungstagsatzung vom 13.7.1995 als Vorzugspost die - im Revisionsrekursverfahren allein interessierenden - Kosten für die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren in Höhe von S 52.129,64 an. Gegen diese Anmeldung erhob die Pfandgläubigerin T***** reg.Gen.mbH Widerspruch.
Das Erstgericht bestimmte im Meistbotsverteilungsbeschluß die Kosten der betreibenden Partei (Masseverwalterin) antragsgemäß mit S 52.129,64, wies sie allerdings der Masseverwalterin nicht als Vorzugspost zu, sondern sprach lediglich aus, die Berichtigung dieser Kosten bleibe dem Konkursgericht vorbehalten.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, grundsätzlich stellten zwar die Kosten des Masseverwalters für die Verwertung einer Sondermasse eine Vorzugspost dar, diese Kosten seien dann anläßlich der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen und von diesem festzusetzen (§ 125 Abs 4 KO). Allerdings zählten Kosten des Masseverwalters, die für die Veräußerung einer überlasteten Liegenschaft entstünden, aus deren Erlös für die Konkursmasse nichts zu erwarten sei, nicht zu den Sondermassekosten. Werde auf Antrag des Masseverwalters aber dennoch die gerichtliche Veräußerung einer überlasteten Liegenschaft beschlossen, dann habe der Masseverwalter, wolle er die Kosten der Verwertung bevorzugt berücksichtigt haben, im einzelnen und genau darzulegen, warum die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft im Interesse der Absonderungsgläubiger erforderlich erschienen sei. Im Anlaßfall seien die Liegenschaftsanteile des Verpflichteten offenkundig weit über ihren Wert belastet gewesen, sodaß für die Konkursmasse keine Zuweisung zu erwarten gewesen sei. Eine Berücksichtigung der - vom Exekutionsgericht zu bestimmenden - Kosten des Masseverwalters als Vorzugspost komme daher nicht in Betracht, deren Berichtigung sei vielmehr dem Konkursgericht vorzubehalten.Zur Begründung führte das Erstgericht aus, grundsätzlich stellten zwar die Kosten des Masseverwalters für die Verwertung einer Sondermasse eine Vorzugspost dar, diese Kosten seien dann anläßlich der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen und von diesem festzusetzen (Paragraph 125, Absatz 4, KO). Allerdings zählten Kosten des Masseverwalters, die für die Veräußerung einer überlasteten Liegenschaft entstünden, aus deren Erlös für die Konkursmasse nichts zu erwarten sei, nicht zu den Sondermassekosten. Werde auf Antrag des Masseverwalters aber dennoch die gerichtliche Veräußerung einer überlasteten Liegenschaft beschlossen, dann habe der Masseverwalter, wolle er die Kosten der Verwertung bevorzugt berücksichtigt haben, im einzelnen und genau darzulegen, warum die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft im Interesse der Absonderungsgläubiger erforderlich erschienen sei. Im Anlaßfall seien die Liegenschaftsanteile des Verpflichteten offenkundig weit über ihren Wert belastet gewesen, sodaß für die Konkursmasse keine Zuweisung zu erwarten gewesen sei. Eine Berücksichtigung der - vom Exekutionsgericht zu bestimmenden - Kosten des Masseverwalters als Vorzugspost komme daher nicht in Betracht, deren Berichtigung sei vielmehr dem Konkursgericht vorzubehalten.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Masseverwalterin, welche die vorrangige Zuweisung der bestimmten Kosten aus der Verteilungsmasse, in eventu die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung der Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß § 47 Abs 3 KO begehrte, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, zwar sei ihm die vom Obersten Gerichtshof (zu 3 Ob 102/92 = EvBl 1993/102) über die Lösung der sich aus den Bestimmungen des § 125 Abs 4 KO einerseits und des § 47 Abs 3 KO andererseits ergebenden Schwierigkeiten vertretene Auffassung bekannt; mit Rücksicht darauf, daß § 47 Abs 3 KO eine Entscheidung des Konkursgerichtes ("darüber, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen") nur im Zweifel normiere, das Konkursgericht aber hier bereits mit seinem die kridamäßige Versteigerung anordnenden Beschluß vom 4.3.1993 erkennbar entschieden habe, die Kosten der Masseverwalterin seien vom Exekutionsgericht festzusetzen, erübrige sich eine Vorentscheidung des Konkursgerichtes im Sinne des § 47 Abs 3 KO. In der Sache billigte das Rekursgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die den bestimmten Kosten zugrundeliegenden Tätigkeiten des Masseverwalters im vorliegenden Exekutionsverfahren rechtfertigten nicht deren Behandlung als Vorzugsposten.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Masseverwalterin, welche die vorrangige Zuweisung der bestimmten Kosten aus der Verteilungsmasse, in eventu die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung der Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO begehrte, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, zwar sei ihm die vom Obersten Gerichtshof (zu 3 Ob 102/92 = EvBl 1993/102) über die Lösung der sich aus den Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz 4, KO einerseits und des Paragraph 47, Absatz 3, KO andererseits ergebenden Schwierigkeiten vertretene Auffassung bekannt; mit Rücksicht darauf, daß Paragraph 47, Absatz 3, KO eine Entscheidung des Konkursgerichtes ("darüber, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen") nur im Zweifel normiere, das Konkursgericht aber hier bereits mit seinem die kridamäßige Versteigerung anordnenden Beschluß vom 4.3.1993 erkennbar entschieden habe, die Kosten der Masseverwalterin seien vom Exekutionsgericht festzusetzen, erübrige sich eine Vorentscheidung des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, KO. In der Sache billigte das Rekursgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die den bestimmten Kosten zugrundeliegenden Tätigkeiten des Masseverwalters im vorliegenden Exekutionsverfahren rechtfertigten nicht deren Behandlung als Vorzugsposten.