Begründung:
Das am 29.5.1983 geborene Mädchen befindet sich in der Obsorge ihrer Mutter.
Der zuständige Jugendwohlfahrtsträger beantragte, die Obsorge für das Kind ganz ihm zu übertragen. Das Kind werde seit Juli 1994 aufgrund einer Meldung des Gemeindeamtes des Wohnortes von einer Familienhelferin und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe betreut. Nachdem schon im Sommer 1994 an eine Fremdunterbringung gedacht worden sei, hätte sich die Familiensituation in der Folge - stets gemessen an den "sehr anderen Normen und Werten" - etwas beruhigt und das Kind habe die zweite Klasse eines Bundesgymnasiums positiv abgeschlossen. Seit dem Schulbeginn im Herbst 1995 habe sich die Situation der Minderjährigen jedoch drastisch verändert und es sei ihr Wohl massiv gefährdet. Am 4.12.1995 sei von der Schule die Meldung eingegangen, daß das Kind gesagt habe, sie wolle nicht mehr bei der Mutter leben, weil diese zu wenig Liebe für ihre Tochter zeige. Das Kind habe in der Schule vorgegeben, eine abgebrochene Rasierklinge verschluckt zu haben. Es streune herum und verbringe ihre Nächte auswärts bei meist amtsbekannten älteren Jugendlichen. Von Eltern, deren Kinder mit ihm befreundet seinen, wurden Befürchtungen über Drogenkonsum, sexuelle Verwahrlosung und Suizidgefahr geäußert. Das Angebot einer Erziehungsberatung werde nicht angenommen. Vom Arzt eines Krankenhauses sei telefonisch berichtet worden, daß es zu großen Auseinandersetzungen zwischen dem Kind und seiner Mutter gekommen sei. Das Kind falle durch vorwiegend dunkle Kleidung und intensive Schminke auf und sei auch vorwiegend mit drei bis vier Jahre älteren Jugendlichen unterwegs. Eine Woche lang habe es mit Zustimmung der Mutter ohne Aufsichtsperson in einem Gasthaus genächtigt. Der Vermutung des Sexualmißbrauchs werde von den zuständigen Kriminalbeamten nachgegangen. Die Mutter sei der Meinung, sie und das Kind könnten tun und lassen, was sie für richtig halten. Ihre Tochter könne selbst entscheiden, was für sie gut sei.
Die Mutter des Kindes stimmte der Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger nicht zu.
Das Erstgericht entschied, daß die Obsorge für das Kind gemäß § 176a ABGB ganz dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen wird. Die weitläufigen Ausführungen der Begründung des Beschlusses bestehen in erster Linie in der Wiedergabe von Beweisergebnissen. In den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gemachten Ausführungen vertritt das Erstgericht die Meinung, daß eine Gefährdung des Kindeswohles darin liege, daß die Mutter offensichtlich trotz ihrer gesundheitlichen Fortschritte wegen ihrer Alkoholkrankheit nicht in der Lage sei, sich genügend um das Kind zu kümmern. Die Lebenssituation sei für das Kind in letzter Zeit eine Belastung geworden, weil sie einerseits auf die Erziehung durch ihre Mutter wegen deren Alkoholkrankheit weitgehend verzichten müsse und daher viele Dinge, insbesondere im Haushalt, selbständig erledige. Das Fehlen einer weiblichen Bezugsperson müsse zwangsläufig zu Konfliktsituationen führen, aufgrund der auch die schulischen Leistungen litten. Ein weiterer Grund für die Gefährdung des Kindes liege darin, daß es als Ersatz für mangelnde elterliche Aufsicht genügend Geldmittel erhalte, um ein für ein zwölfjähriges Mädchen völlig ungewöhnliches und überdurchschnittliches Leben führen zu können. Es bestehe bei den abendlichen Ausgängen eine eklatante Gefährdung des Mädchens, mit Alkohol oder Drogen in Kontakt zu kommen. Dies werde durch Hinweise und Gerüchte von Lehrern und Sozialarbeitern bestätigt. Es könne auch nicht hingenommen werden, daß die Mutter das Kind eine Woche in einem Gasthaus nächtigen habe lassen und ihr dazu die nötigen Geldmittel zur Verfügung gestellt habe, zumal im selben Zimmer ein fünfzehnjähriges Mädchen und deren etwa sechzehnjähriger Freund genächtigt hätten. Die Kindesmutter mache sich offensichtlich keine großen Sorgen über die sexuelle Entwicklung des Kindes. Der Hinweis auf einen eventuellen Sexualmißbrauch des Kindes, dem noch behördlich und gerichtlich nachgegangen werde, deute auf eine erhöhte Gefährdung der sexuellen Entwicklung hin. Diese Situation müsse durch schnellstmögliche Ausübung der Aufsicht geändert werden. Von Sozialarbeitern, Lehrern, Eltern und Nachbarn seien zahlreiche Behauptungen in den Raum gestellt worden, die nicht alle tatsächlich überprüfbar seien. Wenngleich sie zum Teil auf Gerüchten beruhten, indizierten sie aber jedenfalls die Gefährdung der Minderjährigen, die bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lasse. Nicht zuletzt gäben die beiden Suizidversuche über ihre massiven Probleme Aufschluß, Probleme, die offensichtlich mit der näheren Umgebung, insbesondere mit den Familienangehörigen, im Zusammenhang stünden.Das Erstgericht entschied, daß die Obsorge für das Kind gemäß Paragraph 176 a, ABGB ganz dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen wird. Die weitläufigen Ausführungen der Begründung des Beschlusses bestehen in erster Linie in der Wiedergabe von Beweisergebnissen. In den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gemachten Ausführungen vertritt das Erstgericht die Meinung, daß eine Gefährdung des Kindeswohles darin liege, daß die Mutter offensichtlich trotz ihrer gesundheitlichen Fortschritte wegen ihrer Alkoholkrankheit nicht in der Lage sei, sich genügend um das Kind zu kümmern. Die Lebenssituation sei für das Kind in letzter Zeit eine Belastung geworden, weil sie einerseits auf die Erziehung durch ihre Mutter wegen deren Alkoholkrankheit weitgehend verzichten müsse und daher viele Dinge, insbesondere im Haushalt, selbständig erledige. Das Fehlen einer weiblichen Bezugsperson müsse zwangsläufig zu Konfliktsituationen führen, aufgrund der auch die schulischen Leistungen litten. Ein weiterer Grund für die Gefährdung des Kindes liege darin, daß es als Ersatz für mangelnde elterliche Aufsicht genügend Geldmittel erhalte, um ein für ein zwölfjähriges Mädchen völlig ungewöhnliches und überdurchschnittliches Leben führen zu können. Es bestehe bei den abendlichen Ausgängen eine eklatante Gefährdung des Mädchens, mit Alkohol oder Drogen in Kontakt zu kommen. Dies werde durch Hinweise und Gerüchte von Lehrern und Sozialarbeitern bestätigt. Es könne auch nicht hingenommen werden, daß die Mutter das Kind eine Woche in einem Gasthaus nächtigen habe lassen und ihr dazu die nötigen Geldmittel zur Verfügung gestellt habe, zumal im selben Zimmer ein fünfzehnjähriges Mädchen und deren etwa sechzehnjähriger Freund genächtigt hätten. Die Kindesmutter mache sich offensichtlich keine großen Sorgen über die sexuelle Entwicklung des Kindes. Der Hinweis auf einen eventuellen Sexualmißbrauch des Kindes, dem noch behördlich und gerichtlich nachgegangen werde, deute auf eine erhöhte Gefährdung der sexuellen Entwicklung hin. Diese Situation müsse durch schnellstmögliche Ausübung der Aufsicht geändert werden. Von Sozialarbeitern, Lehrern, Eltern und Nachbarn seien zahlreiche Behauptungen in den Raum gestellt worden, die nicht alle tatsächlich überprüfbar seien. Wenngleich sie zum Teil auf Gerüchten beruhten, indizierten sie aber jedenfalls die Gefährdung der Minderjährigen, die bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lasse. Nicht zuletzt gäben die beiden Suizidversuche über ihre massiven Probleme Aufschluß, Probleme, die offensichtlich mit der näheren Umgebung, insbesondere mit den Familienangehörigen, im Zusammenhang stünden.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Kindes und der Mutter diesen Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es zunächst aussprach, daß der Mutter die Obsorge zur Gänze entzogen wird, und zugleich die Obsorge zur Gänze dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertrug. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtlich war es der Meinung, daß ein wichtiger Grund zur dringenden Entfernung des Kindes beispielsweise in der Alkoholsucht eines Elternteiles liegen könne, daß aber entscheidend sei, ob die Mutter durch ihr Gesamtverhalten die äußerste Notmaßnahme der Entziehung der elterlichen Rechte veranlasse. Es lägen einige Fakten vor, die zeigten, daß die Mutter aus einer Laissez-faire-Einstellung heraus das Kind im wesentlichen tun und machen lasse, was es wolle, ohne ihm einen nötigen Halt und Widerstand zu bieten. Das Kind habe massive Probleme. Das zeige ihr Krankenhausaufenthalt in der Kinderklinik, ferner die Tatsache, daß sie eine Rasierklinge verschluckt habe oder verschlucken habe wollen, und auch ihre schulischen Probleme. Der Umstand, daß das Kind mit Ausnahme von Religion in jedem Fach einen nichtgenügenden Erfolg aufweise, weise daraufhin, daß es dringend einer Hilfe bedürfe. Die Mutter gehe aber nicht in die Schule nachfragen und halte auch keinen Kontakt mit den Lehrern.