[9] Soweit der Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Kostenentscheidung gerichtet ist, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 78 EO) absolut unzulässig. [9] Soweit der Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Kostenentscheidung gerichtet ist, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) absolut unzulässig.
[10] Im Übrigen fehlt dem Revisionsrekurswerber jedenfalls die Beschwer, selbst wenn man mit ihm annehmen wollte, dass das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss nicht iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zur Gänze bestätigt hat, anderenfalls sich das Rechtsmittel bereits nach dieser Bestimmung als (jedenfalls) unzulässig erwiese. [10] Im Übrigen fehlt dem Revisionsrekurswerber jedenfalls die Beschwer, selbst wenn man mit ihm annehmen wollte, dass das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss nicht iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zur Gänze bestätigt hat, anderenfalls sich das Rechtsmittel bereits nach dieser Bestimmung als (jedenfalls) unzulässig erwiese.
[11] Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus (RIS-Justiz RS0043815 [T29]). Nach ganz herrschender Auffassung muss ein Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell beschwert sein, was bedeutet, dass die Entscheidung von seinem Sachantrag zu seinen Nachteil abweichen muss (RS0041868 [T5]).
[12] Der Verpflichtete beantragte im Rekurs selbst den Entfall von Spruchpunkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses. Er strebt mit seinem Revisionsrekurs an, diesen Entfall nicht im Rahmen einer „Maßgabebestätigung“ auszusprechen, sondern – mit der Begründung, im erstgerichtlichen Spruchpunkt 1 liege kein iSd § 419 ZPO berichtigungsfähiger Fehler, sodass eine Maßgabebestätigung unzulässig wäre (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 III/2 § 419 ZPO Rz 15) – ihn dadurch erfolgen zu lassen, dass seinem Rekurs Folge gegeben wird. Ein Unterschied bestünde allein für die Kostenfrage. Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung – sei es hinsichtlich der Kosten erster oder zweiter Instanz – begründet aber keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (RS0041770 [T87]; RS0002396 [T22]; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 § 514 ZPO Rz 50). [12] Der Verpflichtete beantragte im Rekurs selbst den Entfall von Spruchpunkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses. Er strebt mit seinem Revisionsrekurs an, diesen Entfall nicht im Rahmen einer „Maßgabebestätigung“ auszusprechen, sondern – mit der Begründung, im erstgerichtlichen Spruchpunkt 1 liege kein iSd Paragraph 419, ZPO berichtigungsfähiger Fehler, sodass eine Maßgabebestätigung unzulässig wäre vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 III/2 Paragraph 419, ZPO Rz 15) – ihn dadurch erfolgen zu lassen, dass seinem Rekurs Folge gegeben wird. Ein Unterschied bestünde allein für die Kostenfrage. Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung – sei es hinsichtlich der Kosten erster oder zweiter Instanz – begründet aber keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (RS0041770 [T87]; RS0002396 [T22]; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 Paragraph 514, ZPO Rz 50).
[13] Der Revisionsrekurs erweist sich daher als insgesamt unzulässig.
[14] Soweit der Revisionsrekurs eine Nichtigkeit behauptet, ist darauf zu verweisen, dass auch die Wahrnehmung einer solchen ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt (RS0041942; RS0007095).