[3] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
[4] 1. Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage wird in der Revision nicht aufgegriffen.
[5] 2. Die Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage aber darin, dass das Berufungsgericht die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht verneint habe. Dazu zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] Die von der Beklagten ins Treffen geführte „Offenlegung der Abgasthematik ab Herbst 2015“ (Pressemeldung und ad hoc-Mitteilung) bezog sich auf die ursprüngliche Umschaltlogik und nicht auf das ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung bildende Thermofenster. Für die Fahrzeugkäufer war zunächst nicht erkennbar, dass mit dem Software-Update eine andere Art einer unzulässigen Abschalteinrichtung implementiert wurde.
[7] Warum die Fahrzeugkäufer aus der Vornahme des Software-Updates als „Nacharbeit“ (Ende 2016) Kenntnis vom Schaden erlangt haben sollen, vermag die Beklagte nicht plausibel zu begründen, sollte doch mit dieser Maßnahme nach dem seinerzeitigen Standpunkt der Beklagten gerade die Beseitigung des ursprünglichen Mangels (Umschaltlogik) bewirkt werden. Der für die Beurteilung maßgebende Umstand, dass auch das mit dem Software-Update eingespielte Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, wurde somit – entgegen den insofern kryptischen Behauptungen der Beklagten – nicht durch die „Berichterstattung bis Ende 2016 medial publik“ (siehe dazu auch 9 Ob 33/23b [Pkt 7 ff]).
[8] 3. Weiters wirft die Beklagte dem Berufungsgericht eine Verkennung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Beurteilung ihres Verschuldens vor. Dies gelte sowohl für die Beurteilung des Verschuldens im Hinblick auf die Umschaltlogik als auch im Hinblick auf das Thermofenster. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege jedenfalls dann vor, wenn ein deckungsgleicher Rechtsirrtum einer Behörde bestehe. Sie habe auf die behördliche Freigabe des Software-Updates durch das KBA (Freigabebescheid vom 3. 6. 2016) vertrauen dürfen.
[9] 3.1. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kommt es im gegebenen Zusammenhang weder auf die Beurteilung des Verschuldens im Hinblick auf die ursprüngliche Umschaltlogik noch auf das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes an, weil die schadensrelevante unzulässige Abschalteinrichtung im nachträglich implementierten Thermofenster besteht. Insofern beruht der vom Berufungsgericht der Klägerin zuerkannte Schadenersatzanspruch auf einer unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung (auf Basis der unionsrechtlichen Abgasnormen) und nicht auf einer vorsätzlichen Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) oder einer listigen Irreführung (§ 874 ABGB). [9] 3.1. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kommt es im gegebenen Zusammenhang weder auf die Beurteilung des Verschuldens im Hinblick auf die ursprüngliche Umschaltlogik noch auf das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes an, weil die schadensrelevante unzulässige Abschalteinrichtung im nachträglich implementierten Thermofenster besteht. Insofern beruht der vom Berufungsgericht der Klägerin zuerkannte Schadenersatzanspruch auf einer unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung (auf Basis der unionsrechtlichen Abgasnormen) und nicht auf einer vorsätzlichen Schädigung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) oder einer listigen Irreführung (Paragraph 874, ABGB).
[10] 3.2. Zur Schutzgesetzverletzung durch Implementierung des Thermofensters hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum beurteilt, dass die Beweislast dafür, dass ein Schutzgesetz unverschuldet übertreten wurde, den Schädiger trifft und insoweit eine Beweislastumkehr eintritt (RS0026351 [T6 und T7; 10 Ob 27/23b Rn 32; 3 Ob 121/23z Rn 23 f; vgl auch 6 Ob 155/22w). Die Frage, ob die Beklagte dazu im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet hat, was vom Berufungsgericht verneint wurde, betrifft typisch den Einzelfall und begründet in der Regel – so wie auch hier – keine erhebliche Rechtsfrage. [10] 3.2. Zur Schutzgesetzverletzung durch Implementierung des Thermofensters hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum beurteilt, dass die Beweislast dafür, dass ein Schutzgesetz unverschuldet übertreten wurde, den Schädiger trifft und insoweit eine Beweislastumkehr eintritt (RS0026351 [T6 und T7; 10 Ob 27/23b Rn 32; 3 Ob 121/23z Rn 23 f; vergleiche auch 6 Ob 155/22w). Die Frage, ob die Beklagte dazu im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet hat, was vom Berufungsgericht verneint wurde, betrifft typisch den Einzelfall und begründet in der Regel – so wie auch hier – keine erhebliche Rechtsfrage.
[11] 3.3. Allenfalls könnte ein entschuldbarer Rechtsirrtum im gegebenen Zusammenhang dann in Betracht kommen, wenn die Funktions- und Wirkungsweise der Abgasrückführung gegenüber dem KBA im Jahr 2016 vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt worden wäre (vgl 10 Ob 27/23b [Rn 34 ff]), was von der Beklagten in erster Instanz weder konkret behauptet noch vom Erstgericht festgestellt wurde. [11] 3.3. Allenfalls könnte ein entschuldbarer Rechtsirrtum im gegebenen Zusammenhang dann in Betracht kommen, wenn die Funktions- und Wirkungsweise der Abgasrückführung gegenüber dem KBA im Jahr 2016 vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt worden wäre vergleiche 10 Ob 27/23b [Rn 34 ff]), was von der Beklagten in erster Instanz weder konkret behauptet noch vom Erstgericht festgestellt wurde.
[12] 4. Insgesamt gelingt es der Beklagten mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.