[4] Das Rechtsmittel ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.
[5] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm § 78 EO) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO; dazu zählen also insbesondere Räumungsstreitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO. [5] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO; dazu zählen also insbesondere Räumungsstreitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO.
[6] 2. Ist aber – wie hier – nicht mehr über die Räumung, sondern nur über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies entgegen der Ansicht des Verpflichteten nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden, weshalb das Rekursgericht auszusprechen hatte, ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR und bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt (vgl RS0115036). [6] 2. Ist aber – wie hier – nicht mehr über die Räumung, sondern nur über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies entgegen der Ansicht des Verpflichteten nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden, weshalb das Rekursgericht auszusprechen hatte, ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR und bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt vergleiche RS0115036).
[7] 3. Dieser Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042385 ua), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (vgl RS0042385 [insbesondere T3, T7, T9]). [7] 3. Dieser Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042385 ua), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen vergleiche RS0042385 [insbesondere T3, T7, T9]).
[8] 4. Das Gericht zweiter Instanz darf den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht willkürlich festsetzen, es steht ihm aber, soweit die Bewertung nicht ohnehin zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat (3 Ob 114/17m mwN). Bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (RS0118748 [T1]).
[9] 5. Dem Verpflichteten gelingt es nicht, eine derartige Fehlbeurteilung (offenbare Unterbewertung) des Rekursgerichts aufzuzeigen. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz nicht an die Bewertung des Exekutionsgegenstands durch die Betreibenden gebunden ist (vgl RS0043252), spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass es sich an dieser Bewertung orientiert. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme ist entgegen der Ansicht des Verpflichteten für die Bewertung des Interesses der Betreibenden an der Entfernung der baulichen Einrichtungen nicht zwingend entscheidend, sodass hier nicht von einer offenkundigen, dh eindeutig erkennbaren (3 Ob 114/17m) Unterbewertung gesprochen werden kann. [9] 5. Dem Verpflichteten gelingt es nicht, eine derartige Fehlbeurteilung (offenbare Unterbewertung) des Rekursgerichts aufzuzeigen. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz nicht an die Bewertung des Exekutionsgegenstands durch die Betreibenden gebunden ist vergleiche RS0043252), spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass es sich an dieser Bewertung orientiert. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme ist entgegen der Ansicht des Verpflichteten für die Bewertung des Interesses der Betreibenden an der Entfernung der baulichen Einrichtungen nicht zwingend entscheidend, sodass hier nicht von einer offenkundigen, dh eindeutig erkennbaren (3 Ob 114/17m) Unterbewertung gesprochen werden kann.