Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 216/24x×

Entscheidung 3 Ob 216/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob216/24x

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1. R*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, 2. H*, 3. R*, 4. S*, alle vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei R*, vertreten durch Dr. Gregor Grubhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (Paragraph 353, EO), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2024, GZ 46 R 89/24i-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. Februar 2024, GZ 12 E 2431/23m-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden gegen den Verpflichteten aufgrund eines vollstreckbaren (Räumungs-)Urteils die Exekution gemäß Paragraph 353, EO durch Entfernen und Abtragen von auf einer näher umschriebenen Liegenschaft vorhandenen Stützvorrichtungen, bestehend aus einbetonierten Eisenstehern und Verplankung mit Eisenbahnschwellen, einer an die Stützvorrichtung anschließenden Mauer, Zaun- und Sichtschutzelementen, Bahnschwellen und Schutt, der in das Wasser gekippt wurde, und trug dem Verpflichteten auf, den Betreibenden einen mit 9.000 EUR bestimmten Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme zu zahlen.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nur insofern Folge, als es den Exekutionsantrag hinsichtlich der Entfernung von ins Wasser gekipptem Schutt und auf Zahlung eines insoweit für die Ersatzvornahme vorgesehenen Kostenvorschusses von 3.500 EUR abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes – ausgehend von der Bewertung der Exekutionssache durch die Betreibenden (2.000 EUR) – nicht 5.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs demgemäß gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.

[3] In seinem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, mit dem er die gänzliche Abweisung des Exekutionsantrags anstrebt, rügt der Verpflichtete eine offensichtliche Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht. Wie sich bereits aus der Höhe des vom Rekursgericht aufgetragenen Kostenvorschusses ergebe, sei der behauptete Anspruch objektiv zumindest mit 5.500 EUR zu bewerten. Abgesehen davon liege dem Exekutionsverfahren ein Räumungstitel zugrunde, es handle sich daher um eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Das Rechtsmittel ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.

[5] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO; dazu zählen also insbesondere Räumungsstreitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO.

[6] 2. Ist aber – wie hier – nicht mehr über die Räumung, sondern nur über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies entgegen der Ansicht des Verpflichteten nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden, weshalb das Rekursgericht auszusprechen hatte, ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR und bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt vergleiche RS0115036).

[7] 3. Dieser Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042385 ua), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen vergleiche RS0042385 [insbesondere T3, T7, T9]).

[8]           4. Das Gericht zweiter Instanz darf den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht willkürlich festsetzen, es steht ihm aber, soweit die Bewertung nicht ohnehin zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat (3 Ob 114/17m mwN). Bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (RS0118748 [T1]).

[9] 5. Dem Verpflichteten gelingt es nicht, eine derartige Fehlbeurteilung (offenbare Unterbewertung) des Rekursgerichts aufzuzeigen. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz nicht an die Bewertung des Exekutionsgegenstands durch die Betreibenden gebunden ist vergleiche RS0043252), spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass es sich an dieser Bewertung orientiert. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme ist entgegen der Ansicht des Verpflichteten für die Bewertung des Interesses der Betreibenden an der Entfernung der baulichen Einrichtungen nicht zwingend entscheidend, sodass hier nicht von einer offenkundigen, dh eindeutig erkennbaren (3 Ob 114/17m) Unterbewertung gesprochen werden kann.

Textnummer

E143308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00216.24X.1217.000

Im RIS seit

23.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241217_OGH0002_0030OB00216_24X0000_000