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Entscheidung 3 Ob 2160/96k×

Entscheidung 3 Ob 2160/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2160/96k

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner, als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr.Helmut R*****, wegen S 500.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10.Mai 1996, GZ 1 R 117/96g-123, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.März 1996, GZ 18 Cg 89/91-117, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2.) Über den Verpflichteten wird eine Mutwillensstrafe von S 5.000,-

verhängt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies in einer Exekutionssache einen Revisionsrekurs, den der Verpflichtete gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhob, zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses des Verpflichteten und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist auf Grund der schon vom Rekursgericht angeführten Bestimmungen unzulässig. Da der Verpflichtete auf diese Bestimmungen schon wiederholt, darunter auch mit dem in derselben Exekutionssache ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 19.10.1994, 3 Ob 154 - 156/94 - 84, hingewiesen wurde und sie bei ihm als Rechtsanwalt überdies als bekannt vorauszusetzen sind, ist der neuerlich gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes eingebrachte Revisionsrekurs als mutwillig angebracht anzusehen, weshalb über den Verpflichteten gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 4, ZPO auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen war.

Anmerkung

E43027 03A21606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02160.96K.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19960710_OGH0002_0030OB02160_96K0000_000