Begründung:
Es handelt sich um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 EO. Nachdem bei der Versteigerungstagsatzung am 11. April 2002 kein Bieter erschienen war, bestimmte das Erstgericht gemäß § 352b Z 3 EO eine Frist von sechs Wochen für die Abgabe schriftlicher Anbote.Es handelt sich um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 352, EO. Nachdem bei der Versteigerungstagsatzung am 11. April 2002 kein Bieter erschienen war, bestimmte das Erstgericht gemäß Paragraph 352 b, Ziffer 3, EO eine Frist von sechs Wochen für die Abgabe schriftlicher Anbote.
Das Erstgericht wies mit Beschluss ON 35 das Bietanbot des Verpflichteten als verspätet zurück und erteilte mit Beschluss ON 38 einer Bank diverse Anweisungen und verfügte eine Sparbuchsperre; es wies den Ersteher an, das Meistbot auf dieses Sparbuch einzuzahlen.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Verpflichteten gegen diese Beschlüsse nicht Folge, wobei es die angefochtenen Beschlüsse inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüfte; es führte in der Begründung weiters aus, der Verpflichtete könne sich im Übrigen durch die Gerichtsaufträge im Beschluss ON 38 nicht beschwert erachten, zumal diese nicht an ihn gerichtet seien und er auch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werde; sein Rekurs sei daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Da das Rekursgericht beide angefochtenen Beschlüsse inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft habe, sei insgesamt von einer bestätigenden Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auszugehen, weil eine solche auch dann vorliege, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung des Rekurses auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat. Da die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch für bestätigende Beschlüsse im Exekutionsverfahren gelte, sei in Ansehung beider bekämpften Entscheidungen auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. Da das Rekursgericht beide angefochtenen Beschlüsse inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft habe, sei insgesamt von einer bestätigenden Entscheidung iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszugehen, weil eine solche auch dann vorliege, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung des Rekurses auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat. Da die Revisionsrekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch für bestätigende Beschlüsse im Exekutionsverfahren gelte, sei in Ansehung beider bekämpften Entscheidungen auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.