Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Betreibende geltend, das Rekursgericht sei von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abgegangen, wonach eine Exekution auch dann beendet sei, wenn sie schon nach den Denkgesetzen nicht mehr geeignet sei, ihr Ziel zu erreichen, bzw es fehle diesbezüglich eine einheitliche Rsp. Überdies fehle eine solche zur Frage, ob eine beendete Sicherstellungsexekution noch nach § 376 Abs 1 Z 3 EO aufgehoben werden könne.Als erhebliche Rechtsfrage macht der Betreibende geltend, das Rekursgericht sei von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abgegangen, wonach eine Exekution auch dann beendet sei, wenn sie schon nach den Denkgesetzen nicht mehr geeignet sei, ihr Ziel zu erreichen, bzw es fehle diesbezüglich eine einheitliche Rsp. Überdies fehle eine solche zur Frage, ob eine beendete Sicherstellungsexekution noch nach Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO aufgehoben werden könne.
Grundlage für diese Erwägungen des Betreibenden ist seine erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte, als Neuerung daher unzulässige (RIS-Justiz RS0002371) Behauptung, die gepfändete Forderung belaufe sich auf nur 3.213,55 EUR (Konkursquote). Schon deshalb sind die von ihm bezeichneten Fragen nicht entscheidungswesentlich.
Darüber hinaus ist aber, schon um eine sonst häufig unvermeidliche Unsicherheit über das Ende des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, die - offenbar vereinzelt gebliebene und im Fall des § 355 EO die Beendigung ohnehin verneinende - Entscheidung EvBl 1976/158 (folgend Heller/Berger/Stix, EO4 485 f) abzulehnen, wonach die Exekution außer dem Fall der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auch dann beendet sein soll, wenn sie "nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht" (ebenso Jakusch in Angst, EO, § 39 Rz 2 [die von ihm zit E sind für den fraglichen Fall der Beendigung nicht einschlägig]; für Einstellung in diesen Fällen dagegen zutreffend Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 122; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 51).Darüber hinaus ist aber, schon um eine sonst häufig unvermeidliche Unsicherheit über das Ende des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, die - offenbar vereinzelt gebliebene und im Fall des Paragraph 355, EO die Beendigung ohnehin verneinende - Entscheidung EvBl 1976/158 (folgend Heller/Berger/Stix, EO4 485 f) abzulehnen, wonach die Exekution außer dem Fall der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auch dann beendet sein soll, wenn sie "nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht" (ebenso Jakusch in Angst, EO, Paragraph 39, Rz 2 [die von ihm zit E sind für den fraglichen Fall der Beendigung nicht einschlägig]; für Einstellung in diesen Fällen dagegen zutreffend Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 122; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 39, Rz 51).