Entscheidung 3 Ob 217/19m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.
Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Stadt H*****, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Verein E*****, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, 2. Verein Ö*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, 3. Verein L*****, vertreten durch Dr. Andreas Fussenegger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 99.567,78 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 54.523,89 EUR) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. August 2019, GZ 1 R 90/19y-72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger aufgezeigte Aktenwidrigkeit der Begründung des Berufungsgerichts, das zu Unrecht vom Vorliegen einer (Negativ-)Feststellung zur Frage ausging, auf welchem der beiden möglichen Wege der Kläger in der Eissportanlage der Beklagten zu seiner Standposition bei den Spielerbänken gelangte, wo er von einem über die Bande fliegenden Puck am Kopf getroffen wurde, begründet im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage:
Nach den Feststellungen kannte der Kläger als langjähriger Eishockeyspieler den üblichen Verlauf eines Eishockeyspiels und die damit verbundenen Gefahren ebenso wie die örtlichen Gegebenheiten in der Eissportanlage, dh er wusste, dass diese an den Längsseiten entgegen dem Stand der Technik keine auf die Bande aufgebaute Sicherheitseinrichtung aus formstabilem durchsichtigem Material aufwies; er wusste auch, dass im Rahmen eines Spielzugs der Puck über die Bande hinaus in den Bereich außerhalb der Eisfläche gelangen kann.
Ausgehend davon hat die Beklagte aber zu Recht das Alleinverschulden des Klägers, der sich ohne Schutzausrüstung im Bereich neben den Spielerbänken aufhielt, eingewendet.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00217.19M.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
JJT_20191119_OGH0002_0030OB00217_19M0000_000