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Entscheidung 3 Ob 217/20p×

Entscheidung 3 Ob 217/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047754 Rechtssatz 29.05.1974Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesun …
RS0048056 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl (§ 178a ABGB) - der oberste Grundsatz jeder Besuchsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom OGH - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind. (Hier: Auslandsbes …
RS0048062 Rechtssatz 11.01.1979Zivilrecht
Bei der Besuchsrechtsregelung ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung und die Interessen der besuchsberechtigten Elternteile haben sich ihm unterzuordnen.
RS0048068 Rechtssatz 13.07.1982Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktsfall gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustehen. Der Konflikt muss jedoch in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienband …
RS0048369 Rechtssatz 12.03.1987Zivilrecht
Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten im allgemeinen der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gestatten und ihm die Mög …
RS0048384 Rechtssatz 25.04.1962Zivilrecht
Grundsätzlich darf der erziehungsberechtigte Elternteil oder eine dritte Person, die von diesem Elternteil beauftragt ist, den Umgang des anderen Teiles mit dem Kinde nicht überwachen. Das Kind soll dem anderen Elternteil allein anvertraut werden.
RS0106312 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen.
RS0133550 Rechtssatz 25.02.2021Zivilrecht
Liegen an einem bestimmten Ort konkrete Umstände vor, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen, kann die Kontaktausübung örtlich beschränkt werden.