[5] Der gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobene Rekurs des Beklagten ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt. [5] Der gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobene Rekurs des Beklagten ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
[6] 1.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Ablehnung nach Rechtskraft der Sachentscheidung ausgeschlossen ist (RS0046032 [T2]); jede andere Auffassung würde nämlich zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]). [6] 1.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Ablehnung nach Rechtskraft der Sachentscheidung ausgeschlossen ist (RS0046032 [T2]); jede andere Auffassung würde nämlich zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]).
[7] 1.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt diese Rechtsprechung nicht nur für verfahrensbeendende Entscheidungen, sondern auch für abgeschlossene Verfahrensstadien oder selbständige Zwischenverfahren, wie etwa jenes auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder auf Vornahme einer Delegierung (RS0041933 [T33]).
[8] 1.3. Da die Rekursentscheidung, die der Beklagte für nichtig erklärt haben möchte, gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unanfechtbar war, also bereits mit ihrer Zustellung an die Parteien in Rechtskraft erwuchs, hat der Ablehnungssenat zu Recht von einer Nichtigerklärung abgesehen. Dass die Mitwirkung der Richterin Dr. N* dem Beklagten erst durch Zustellung der Rekursentscheidung bekannt wurde (werden konnte), kann daran nichts ändern. [8] 1.3. Da die Rekursentscheidung, die der Beklagte für nichtig erklärt haben möchte, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unanfechtbar war, also bereits mit ihrer Zustellung an die Parteien in Rechtskraft erwuchs, hat der Ablehnungssenat zu Recht von einer Nichtigerklärung abgesehen. Dass die Mitwirkung der Richterin Dr. N* dem Beklagten erst durch Zustellung der Rekursentscheidung bekannt wurde (werden konnte), kann daran nichts ändern.
[9] 2. Schon im Hinblick auf die Rechtskraft des Anlassverfahrens (Verfahrenshilfe) kann auch der Ablehnungsantrag gegen die beiden weiteren Senatsmitglieder nicht erfolgreich sein (vgl Punkt 1.1.). [9] 2. Schon im Hinblick auf die Rechtskraft des Anlassverfahrens (Verfahrenshilfe) kann auch der Ablehnungsantrag gegen die beiden weiteren Senatsmitglieder nicht erfolgreich sein vergleiche Punkt 1.1.).
[10] 3. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
[11] 4. Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der Rekurswerber keine Kosten verzeichnet hat.