Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt das Zurückbehaltungsrecht des Bundes nach § 5 GEG. 1948 entstanden ist. Diese Gesetzesstelle gibt dem Bunde ein Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Gegenständen. Das Gericht muß also die Sachen in Verwahrung nehmen. Das setzt eine positive Tätigkeit des Gerichtes voraus. Schon daraus folgt, daß die bloße Änderung der Verfügungsmacht über den Häftling allein noch nicht die Herstellung der gerichtlichen Verwahrung der Sachen des Häftlings bewirken kann. Dazu kommt, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, über die Verwahrnisse des Häftlings könnten nur mit Zustimmung des Untersuchungsrichters Verfügungen getroffen werden, unrichtig ist. Gemäß § 631 Geo. kann der Untersuchungsrichter lediglich die Verfügung treffen, daß einzelne Gegenstände, wie Beweisgegenstände, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, oder er kann bei Wertsachen und Bargeld verfügen, daß sie ohne Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen. Soweit eine derartige Verfügung des Untersuchungsrichters nicht vorliegt, kann der Häftling auch über seine Depositen (im Rahmen der Hausordnung) verfügen. Nach § 632 Geo. ist der Häftling z. B. bei verderblichen Sachen sogar zu einer Verfügung aufzufordern.Entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt das Zurückbehaltungsrecht des Bundes nach Paragraph 5, GEG. 1948 entstanden ist. Diese Gesetzesstelle gibt dem Bunde ein Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Gegenständen. Das Gericht muß also die Sachen in Verwahrung nehmen. Das setzt eine positive Tätigkeit des Gerichtes voraus. Schon daraus folgt, daß die bloße Änderung der Verfügungsmacht über den Häftling allein noch nicht die Herstellung der gerichtlichen Verwahrung der Sachen des Häftlings bewirken kann. Dazu kommt, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, über die Verwahrnisse des Häftlings könnten nur mit Zustimmung des Untersuchungsrichters Verfügungen getroffen werden, unrichtig ist. Gemäß Paragraph 631, Geo. kann der Untersuchungsrichter lediglich die Verfügung treffen, daß einzelne Gegenstände, wie Beweisgegenstände, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, oder er kann bei Wertsachen und Bargeld verfügen, daß sie ohne Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen. Soweit eine derartige Verfügung des Untersuchungsrichters nicht vorliegt, kann der Häftling auch über seine Depositen (im Rahmen der Hausordnung) verfügen. Nach Paragraph 632, Geo. ist der Häftling z. B. bei verderblichen Sachen sogar zu einer Verfügung aufzufordern.
Das Gericht nimmt die Sachen des Häftlings nach der Vorschrift des § 631 Geo. in Verwahrung. Es wird nicht zu bestreiten sein, daß auch auf andere Art Sachen in gerichtliche Verwahrung genommen werden können. So wird der Untersuchungsrichter berechtigt sein, bereits der Sicherheitsbehörde den Auftrag zu erteilen, Sachen, deren Wert eine besondere Vorsicht nötig macht, auf Kosten und Gefahr des Gefangenen bei einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt, zu hinterlegen (§ 632 Abs. 4 Geo.). Aber auch in einem solchen Falle wäre die gerichtliche Verwahrung nicht bereits durch die Verfügung des Untersuchungsrichters hergestellt, sondern erst bei Einlangen der Sachen beim bestellten Verwahrer. Solange aber die Sachen nicht in unmittelbare oder mittelbare Gewahrsame des Gerichtes gelangt sind, sind sie auch nicht in gerichtliche Verwahrung genommen worden.Das Gericht nimmt die Sachen des Häftlings nach der Vorschrift des Paragraph 631, Geo. in Verwahrung. Es wird nicht zu bestreiten sein, daß auch auf andere Art Sachen in gerichtliche Verwahrung genommen werden können. So wird der Untersuchungsrichter berechtigt sein, bereits der Sicherheitsbehörde den Auftrag zu erteilen, Sachen, deren Wert eine besondere Vorsicht nötig macht, auf Kosten und Gefahr des Gefangenen bei einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt, zu hinterlegen (Paragraph 632, Absatz 4, Geo.). Aber auch in einem solchen Falle wäre die gerichtliche Verwahrung nicht bereits durch die Verfügung des Untersuchungsrichters hergestellt, sondern erst bei Einlangen der Sachen beim bestellten Verwahrer. Solange aber die Sachen nicht in unmittelbare oder mittelbare Gewahrsame des Gerichtes gelangt sind, sind sie auch nicht in gerichtliche Verwahrung genommen worden.
Würde z. B. ein Häftling rechtzeitig von der Polizei an das Gericht überstellt und über diesen dort unter Verbleib im gerichtlichen Gefängnis die Untersuchungshaft verhängt, seine Depositen aber durch ein Versehen der Behörde bei der Polizei zurückgeblieben sein, so wären auch diese Depositen noch nicht in gerichtliche Verwahrung genommen worden. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich dem Gerichte übergeben worden wären. Im vorliegenden Falle wurde der Pfändungsbeschluß der Polizeidirektion Wien am 21. Oktober 1953 zugestellt. An diesem Tage befand sich der Barbetrag von 10.000 S nach obigen Ausführungen noch nicht in gerichtlicher Verwahrung, sondern in Verwahrung der Polizei. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bundes nach § 5 GEG. war in diesem Zeitpunkte noch nicht entstanden, weshalb der Herausgabeanspruch des Häftlings wirksam gepfändet werden konnte, ohne daß dem Pfandrecht ein Zurückbehaltungsrecht des Bundes voranginge. Die Beklagte ist daher als Drittschuldnerin zur Zahlung verpflichtet, unbeschadet des Umstandes, daß der Betrag unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung späterhin in gerichtliche Verwahrung gegeben wurde (§ 5 der V. vom 24. Oktober 1897, RGBl. Nr. 250).Würde z. B. ein Häftling rechtzeitig von der Polizei an das Gericht überstellt und über diesen dort unter Verbleib im gerichtlichen Gefängnis die Untersuchungshaft verhängt, seine Depositen aber durch ein Versehen der Behörde bei der Polizei zurückgeblieben sein, so wären auch diese Depositen noch nicht in gerichtliche Verwahrung genommen worden. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich dem Gerichte übergeben worden wären. Im vorliegenden Falle wurde der Pfändungsbeschluß der Polizeidirektion Wien am 21. Oktober 1953 zugestellt. An diesem Tage befand sich der Barbetrag von 10.000 S nach obigen Ausführungen noch nicht in gerichtlicher Verwahrung, sondern in Verwahrung der Polizei. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bundes nach Paragraph 5, GEG. war in diesem Zeitpunkte noch nicht entstanden, weshalb der Herausgabeanspruch des Häftlings wirksam gepfändet werden konnte, ohne daß dem Pfandrecht ein Zurückbehaltungsrecht des Bundes voranginge. Die Beklagte ist daher als Drittschuldnerin zur Zahlung verpflichtet, unbeschadet des Umstandes, daß der Betrag unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung späterhin in gerichtliche Verwahrung gegeben wurde (Paragraph 5, der römisch fünf. vom 24. Oktober 1897, RGBl. Nr. 250).
Dies stimmt auch mit der vom Erstgerichte zitierten Vorschrift des § 300 Abs. 2 EO. überein, wonach sich der Rang des Pfandrechtes nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Behörde richtet, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist. Da eine Verfügung des Untersuchungsrichters, daß der Betrag nicht ohne besondere Anordnung ausbezahlt werden darf, nicht vorlag, war die Polizei jedenfalls jene Behörde, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen war. Es richtet sich daher entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung der Rang des Pfandrechtes der Klägerin nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Bundespolizeidirektion Wien.Dies stimmt auch mit der vom Erstgerichte zitierten Vorschrift des Paragraph 300, Absatz 2, EO. überein, wonach sich der Rang des Pfandrechtes nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Behörde richtet, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist. Da eine Verfügung des Untersuchungsrichters, daß der Betrag nicht ohne besondere Anordnung ausbezahlt werden darf, nicht vorlag, war die Polizei jedenfalls jene Behörde, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen war. Es richtet sich daher entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung der Rang des Pfandrechtes der Klägerin nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Bundespolizeidirektion Wien.
Aus diesen Gründen war das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.