Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Revision des Zweitbeklagten:
Die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten dem Gründe nach hängt ausschließlich von der Beantwortung der Frage ab, ob jener Arbeiter, dessen sich der Zweitbeklagte bei Durchführung der ihm vom Erstbeklagten übertragenen Montagearbeit bediente, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes als im Sinne des § 1315 ABGB "untüchtig" zu qualifizieren ist oder nicht. Der Umstand, daß das gegen den Zweitbeklagten (und den Erstbeklagten) eingeleitete Strafverfahren mit einem Freispruch endete, ist hiebei völlig belanglos, weil die Haftung für einen untüchtigen Besorgungsgehilfen kein Verschulden des Haftenden voraussetzt, dieser also von der Untüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen gar keine Kenntnis haben muß (ebenso SZ 22/110, 24/136; 24/136; JBl. 1968, 473; EvBl. 1974/109 u. a.).Die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten dem Gründe nach hängt ausschließlich von der Beantwortung der Frage ab, ob jener Arbeiter, dessen sich der Zweitbeklagte bei Durchführung der ihm vom Erstbeklagten übertragenen Montagearbeit bediente, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes als im Sinne des Paragraph 1315, ABGB "untüchtig" zu qualifizieren ist oder nicht. Der Umstand, daß das gegen den Zweitbeklagten (und den Erstbeklagten) eingeleitete Strafverfahren mit einem Freispruch endete, ist hiebei völlig belanglos, weil die Haftung für einen untüchtigen Besorgungsgehilfen kein Verschulden des Haftenden voraussetzt, dieser also von der Untüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen gar keine Kenntnis haben muß (ebenso SZ 22/110, 24/136; 24/136; JBl. 1968, 473; EvBl. 1974/109 u. a.).
Richtig ist, daß die Untüchtigkeit des sogenannten Besorgungsgehilfen vom Geschädigten zu beweisen ist, sowie daß ein einmaliges Versagen des Besorgungsgehilfen auch bei grober Fahrlässigkeit noch nicht regelmäßig einen Schluß auf das Vorliegen des habituellen Zustandes der Untüchtigkeit rechtfertigt (vgl. SZ 25/68, 39/170; EvBl. 1974/109 u. a.). Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, den Besorgungsgehilfen bereits auf Grund eines einmaligen Versagens als untüchtig zu qualifizieren, und zwar dann, wenn sich aus der Art des Versagens - also des Verhaltens im konkreten Fall - schlüssig ergibt, daß es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt, oder daß ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Gehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten (vgl. SZ 26/96, 39/170; JBl. 1968, 473, 1971, 308 u. a.) Ein derartiger Fall liegt auch hier vor, denn jede Befestigung hat doch wohl den fundamentalen Zweck, ein Herunterfallen zu verhindern und diese fundamentale Sicherungsfunktion wurde hier gröblichst vernachlässigt (ebenso insbesondere bei dem nahezu gleichgelagerten Fall EvBl. 1974/109).Richtig ist, daß die Untüchtigkeit des sogenannten Besorgungsgehilfen vom Geschädigten zu beweisen ist, sowie daß ein einmaliges Versagen des Besorgungsgehilfen auch bei grober Fahrlässigkeit noch nicht regelmäßig einen Schluß auf das Vorliegen des habituellen Zustandes der Untüchtigkeit rechtfertigt vergleiche SZ 25/68, 39/170; EvBl. 1974/109 u. a.). Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, den Besorgungsgehilfen bereits auf Grund eines einmaligen Versagens als untüchtig zu qualifizieren, und zwar dann, wenn sich aus der Art des Versagens - also des Verhaltens im konkreten Fall - schlüssig ergibt, daß es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt, oder daß ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Gehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten vergleiche SZ 26/96, 39/170; JBl. 1968, 473, 1971, 308 u. a.) Ein derartiger Fall liegt auch hier vor, denn jede Befestigung hat doch wohl den fundamentalen Zweck, ein Herunterfallen zu verhindern und diese fundamentale Sicherungsfunktion wurde hier gröblichst vernachlässigt (ebenso insbesondere bei dem nahezu gleichgelagerten Fall EvBl. 1974/109).
Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen bei, daß der vom Zweitbeklagten für die Befestigung der Konsolen verwendete Monteur als "untüchtige Person" im Sinne des § 1315 ABGB anzusehen ist. Der Revision des Zweitbeklagten war somit nicht Folge zu geben.Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen bei, daß der vom Zweitbeklagten für die Befestigung der Konsolen verwendete Monteur als "untüchtige Person" im Sinne des Paragraph 1315, ABGB anzusehen ist. Der Revision des Zweitbeklagten war somit nicht Folge zu geben.
2. Zur Revision des Erstbeklagten:
Zur Frage der Untüchtigkeit des Monteurs des Zweitbeklagten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal der Hinweis des Erstbeklagten auf die Entscheidung ZVR 1962/243 deshalb ins Leere geht, weil bei dieser Entscheidung keine Untüchtigkeit, sondern die Frage einer Haftung nach § 1313a ABGB (bei Übertragung der Streupflicht auf den Hausbesorger) zur Debatte stand.Zur Frage der Untüchtigkeit des Monteurs des Zweitbeklagten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal der Hinweis des Erstbeklagten auf die Entscheidung ZVR 1962/243 deshalb ins Leere geht, weil bei dieser Entscheidung keine Untüchtigkeit, sondern die Frage einer Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB (bei Übertragung der Streupflicht auf den Hausbesorger) zur Debatte stand.
Ausgehend von der Untüchtigkeit des Monteurs des Zweitbeklagten ist die Ersatzpflicht des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 1315 ABGB unter der Voraussetzung zu bejahen, daß dieser Monteur - primär sicherlich Gehilfe des Zweitbeklagten auch als "Besorgungsgehilfe" des Erstbeklagten anzusehen ist.Ausgehend von der Untüchtigkeit des Monteurs des Zweitbeklagten ist die Ersatzpflicht des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1315, ABGB unter der Voraussetzung zu bejahen, daß dieser Monteur - primär sicherlich Gehilfe des Zweitbeklagten auch als "Besorgungsgehilfe" des Erstbeklagten anzusehen ist.
Entscheidungswesentlich ist hiebei, ob der Zweitbeklagte als
"Besorgungsgehilfe" des Erstbeklagten angesehen werden kann. Während
Wilburg (ZBl. 1930/727 f.) und ein Teil der deutschen Lehre (zum
Begriff des "Verrichtungsgehilfen" im Sinne des § 831 BGB) ein
gewisses - zu § 831 BGB nach verschiedenen Kriterien beurteiltes -
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Geschäftsherren und Gehilfen
voraussetzen, hat der OGH in Übereinstimmung mit der Lehrmeinung von
Wolff (in Klang[2] VI, 96) die Auffassung vertreten, daß die
Anwendung des § 1315 ABGB kein direktes Abhängigkeitsverhältnis
voraussetzt (ebenso SZ 25/68; JBl. 1968, 473 u. a., implicite auch
EvBl. 1974/109). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung im
Hinblick auf den Wortlaut des § 1315 ABGB - wer sich ... einer
"Person ... bedient" - fest, aus welchem sich das Erfordernis einer
Abhängigkeit nicht ableiten läßt.
Ist aber auch ein selbständiger Unternehmer, dessen man sich bei Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, Besorgungs- "Gehilfe" im Sinne des § 1315 ABGB, dann ist auch derjenige, dessen sich dieser Unternehmer seinerseits mit Einverständnis des Geschäftsherrn bedient, Besorgungsgehilfe des Geschäftsherrn (ebenso für den Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB, Soergel - Siebert[10], Anm. 24 zu § 831 u. a., für § 1315 ABGB vgl. JBl. 1968, 473 und EvBl. 1974/109; für den Fall des Gehilfen des Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB SZ28/61 u. a.).Ist aber auch ein selbständiger Unternehmer, dessen man sich bei Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, Besorgungs- "Gehilfe" im Sinne des Paragraph 1315, ABGB, dann ist auch derjenige, dessen sich dieser Unternehmer seinerseits mit Einverständnis des Geschäftsherrn bedient, Besorgungsgehilfe des Geschäftsherrn (ebenso für den Verrichtungsgehilfen im Sinne des Paragraph 831, BGB, Soergel - Siebert[10], Anmerkung 24 zu Paragraph 831, u. a., für Paragraph 1315, ABGB vergleiche JBl. 1968, 473 und EvBl. 1974/109; für den Fall des Gehilfen des Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB SZ28/61 u. a.).
Da hier auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, daß der Erstbeklagte bei Erteilung des Auftrages an den Zweitbeklagten damit einverstanden war (§ 863 ABGB), daß der Zweitbeklagte die Konsolen nicht selbst montieren, sondern durch einen seiner Monteure befestigen lassen werde, ist dieser Monteur nach den vorstehenden Ausführungen hier auch Besorgungsgehilfe des Erstbeklagten.Da hier auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, daß der Erstbeklagte bei Erteilung des Auftrages an den Zweitbeklagten damit einverstanden war (Paragraph 863, ABGB), daß der Zweitbeklagte die Konsolen nicht selbst montieren, sondern durch einen seiner Monteure befestigen lassen werde, ist dieser Monteur nach den vorstehenden Ausführungen hier auch Besorgungsgehilfe des Erstbeklagten.
Demzufolge hat das Berufungsgericht auch die Ersatzpflicht des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin zutreffend bejaht, ohne daß näher darauf einzugehen gewesen wäre, ob ihr gegenüber nicht auch wegen einer nicht näher festgestellten Vertragsanbahnung (Absicht, im Hotel das Mittagessen einzunehmen) eine Haftung bestunde.