Entscheidung 3 Ob 218/04m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Franz A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2004, GZ 15 R 80/04x-139, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Enthebung des bisherigen Sachwalters und Bestellung einer neuen Sachwalterin, wobei die hiefür maßgeblichen Überlegungen eingehend dargelegt wurden. Der Betroffene zeigt nicht auf, dass diese unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung unrichtig wäre.
Anmerkung
E75001
3Ob218.04m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00218.04M.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00218_04M0000_000