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Entscheidung 3 Ob 218/04m×

Entscheidung 3 Ob 218/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob218/04m

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Franz A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2004, GZ 15 R 80/04x-139, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Enthebung des bisherigen Sachwalters und Bestellung einer neuen Sachwalterin, wobei die hiefür maßgeblichen Überlegungen eingehend dargelegt wurden. Der Betroffene zeigt nicht auf, dass diese unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung unrichtig wäre.

Anmerkung

E75001 3Ob218.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00218.04M.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00218_04M0000_000