Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 459 GB *****. Das Versteigerungsedikt wurde am 18.1.1996 in der Kärntner Landeszeitung eingeschaltet. In der Versteigerungstagsatzung am 27.2.1996 erhob die Verpflichtete Widerspruch gegen den Zuschlag, weil das Edikt jedenfalls einen Monat vor dem Versteigerungstermin in der Wiener Zeitung einzuschalten sei; da dies nicht geschehen sei, würden die Widerspruchsgründe des § 184 Abs 1 Z 1 und 2 EO geltend gemacht.Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 459 GB *****. Das Versteigerungsedikt wurde am 18.1.1996 in der Kärntner Landeszeitung eingeschaltet. In der Versteigerungstagsatzung am 27.2.1996 erhob die Verpflichtete Widerspruch gegen den Zuschlag, weil das Edikt jedenfalls einen Monat vor dem Versteigerungstermin in der Wiener Zeitung einzuschalten sei; da dies nicht geschehen sei, würden die Widerspruchsgründe des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO geltend gemacht.
Der Erstrichter verkündete in der Versteigerungstagsatzung den Beschluß auf Zurückweisung des Widerspruchs, weil die Kundmachung nach Landesüblichkeit zu erfolgen habe; dies sei durch die Ediktseinschaltung am 18.1.1996 in der Kärntner Landeszeitung geschehen. Die versteigerte Liegenschaft wurde Peter B*****, geboren 9.5.1967, um das Meistbot von S 2,801.000,- vorbehaltlich der - in der Zwischenzeit erteilten - Genehmigung des Eigentumserwerbs durch die Grundverkehrsbehörde zugeschlagen.
Diesen Beschluß begründete das Erstgericht in der mit 25.3.1996 datierten Ausfertigung ON 56 damit, die Pflicht, das Versteigerungsedikt in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen, könne weder dem § 71 EO noch dem VerlautbG entnommen werden, zumal das VerlautbG keineswegs bestimme, daß nur den in der Wiener Zeitung verlautbarten Bekanntmachungen die Wirkung einer öffentlichen Verlautbarung zukomme.Diesen Beschluß begründete das Erstgericht in der mit 25.3.1996 datierten Ausfertigung ON 56 damit, die Pflicht, das Versteigerungsedikt in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen, könne weder dem Paragraph 71, EO noch dem VerlautbG entnommen werden, zumal das VerlautbG keineswegs bestimme, daß nur den in der Wiener Zeitung verlautbarten Bekanntmachungen die Wirkung einer öffentlichen Verlautbarung zukomme.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge Rekurses der Verpflichteten auf, hob den Zuschlag zufolge Widerspruchs der Verpflichteten in der Versteigerungstagsatzung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Durchführung der Versteigerung unter Einschaltung des Edikts in der Wiener Zeitung auf. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO sei nicht zulässig, weil im Sinn der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur und Lehre davon auszugehen sei, daß die zu beurteilende Rechtsfrage, welche zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung zur Veröffentlichung der Versteigerungstagsatzung heranzuziehen sei, keine qualifizierte Bedeutung nach § 528 Abs 1 ZPO aufweise. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Versteigerungsedikt sei nach § 71 Abs 1 EO an der Gerichtstafel anzuschlagen, gemäß EForm 217 durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zur amtlichen Kundmachungen im Land bestimmte Zeitung zu veröffentlichen und nach § 171 Abs 6 EO überdies in der Gemeinde, in der sich die zu versteigernde Liegenschaft befindet, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Der Versteigerungstermin sei außerdem im Grundbuch anzumerken (§ 173 Abs 1 EO). Als Ausnahme von der Einschaltungsverpflichtung sehe § 71 Abs 2 Z 2 EO vor, daß bei geringem Wert der Exekutionsobjekte die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleiben und durch die ortsübliche Verlautbarung der Gemeinde, in welcher sich das Exekutionsobjekt befindet oder die Exekution geführt wird, ersetzt werden könne. In Anbetracht eines Verkehrswertes der Liegenschaft von S 3,630.000,- könne von einer derartigen Geringwertigkeit des Exekutionsobjekts nicht gesprochen werden. Der Gesetzesauftrag der Einschaltung des Edikts in die zur amtlichen Kundmachung "im Lande" bestimmte Zeitung sei auf Grundlage des § 1 Abs 1 VerlautbG dahin zu verstehen, daß diese Veröffentlichung in der Wiener Zeitung zu erfolgen habe. Besondere Verkündungsblätter für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art seien bisher nicht erschienen. Die amtlichen Zeitungen der einzelnen Bundesländer seien weder besondere Verkündungsblätter noch könne darunter die zur amtlichen Kundmachung im Lande bestimmte Zeitung im Sinn des § 71 Abs 1 EO verstanden werden, weil die Exekutionsordnung noch aus der Zeit der österreichischen-ungarischen Monarchie stamme. Werde das Edikt - ausgenommen § 71 Abs 2 Z 2 EO - nicht in der Wiener Zeitung veröffentlicht, könne ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nach § 184 Abs 1 Z 2 EO erhoben werden. Infolge des von der Verpflichteten in der Versteigerungstagsatzung aus diesem Grund erhobenen Widerspruchs sei der angefochtene Beschluß daher zu beheben, der Zuschlag aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Durchführung der Versteigerung aufzutragen.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge Rekurses der Verpflichteten auf, hob den Zuschlag zufolge Widerspruchs der Verpflichteten in der Versteigerungstagsatzung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Durchführung der Versteigerung unter Einschaltung des Edikts in der Wiener Zeitung auf. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO sei nicht zulässig, weil im Sinn der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur und Lehre davon auszugehen sei, daß die zu beurteilende Rechtsfrage, welche zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung zur Veröffentlichung der Versteigerungstagsatzung heranzuziehen sei, keine qualifizierte Bedeutung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufweise. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Versteigerungsedikt sei nach Paragraph 71, Absatz eins, EO an der Gerichtstafel anzuschlagen, gemäß EForm 217 durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zur amtlichen Kundmachungen im Land bestimmte Zeitung zu veröffentlichen und nach Paragraph 171, Absatz 6, EO überdies in der Gemeinde, in der sich die zu versteigernde Liegenschaft befindet, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Der Versteigerungstermin sei außerdem im Grundbuch anzumerken (Paragraph 173, Absatz eins, EO). Als Ausnahme von der Einschaltungsverpflichtung sehe Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, EO vor, daß bei geringem Wert der Exekutionsobjekte die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleiben und durch die ortsübliche Verlautbarung der Gemeinde, in welcher sich das Exekutionsobjekt befindet oder die Exekution geführt wird, ersetzt werden könne. In Anbetracht eines Verkehrswertes der Liegenschaft von S 3,630.000,- könne von einer derartigen Geringwertigkeit des Exekutionsobjekts nicht gesprochen werden. Der Gesetzesauftrag der Einschaltung des Edikts in die zur amtlichen Kundmachung "im Lande" bestimmte Zeitung sei auf Grundlage des Paragraph eins, Absatz eins, VerlautbG dahin zu verstehen, daß diese Veröffentlichung in der Wiener Zeitung zu erfolgen habe. Besondere Verkündungsblätter für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art seien bisher nicht erschienen. Die amtlichen Zeitungen der einzelnen Bundesländer seien weder besondere Verkündungsblätter noch könne darunter die zur amtlichen Kundmachung im Lande bestimmte Zeitung im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, EO verstanden werden, weil die Exekutionsordnung noch aus der Zeit der österreichischen-ungarischen Monarchie stamme. Werde das Edikt - ausgenommen Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, EO - nicht in der Wiener Zeitung veröffentlicht, könne ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, EO erhoben werden. Infolge des von der Verpflichteten in der Versteigerungstagsatzung aus diesem Grund erhobenen Widerspruchs sei der angefochtene Beschluß daher zu beheben, der Zuschlag aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Durchführung der Versteigerung aufzutragen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstehers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.