Den Erwägungen voranzustellen ist der Grundsatz der Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach die Zulässigkeit der Anfechtung von Teilen einer Entscheidung ohne inneren Zusammenhang jeweils getrennt zu beurteilen ist. Eine teilweise bestätigende Entscheidung ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der nicht betätigende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (3 Ob 288/99w mwN). Das gilt auch für die beiden hier zu beurteilenden Punkte der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz, weil die zwangsweise Öffnung des Exektionsobjekts (Punkt 1.) keinen derart engen Zusammenhang mit den im zweiten Punkt behandelten Anträgen des Verpflichteten auf neuerliche Schätzung und Aufschiebung sowie seiner Vollzugsbeschwerde hat.
1. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verkannte die zweite Instanz keineswegs, dass sie zum ersten Punkt keine voll bestätigende Entscheidung traf, weshalb sie auch einen Ausspruch iSd § 78 EO, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO tätigte. Der außerordentliche Revisionsrekurs befasst sich mit keinem Wort mit der einzig relevanten Frage der Beschwer, weshalb erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten sind.1. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verkannte die zweite Instanz keineswegs, dass sie zum ersten Punkt keine voll bestätigende Entscheidung traf, weshalb sie auch einen Ausspruch iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO tätigte. Der außerordentliche Revisionsrekurs befasst sich mit keinem Wort mit der einzig relevanten Frage der Beschwer, weshalb erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten sind.
2. In dem einen anderen erstinstanzlichen Beschluss betreffenden Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung liegt dagegen, was vom Verpflichteten missachtet wird, tatsächlich eine voll bestätigende Entscheidung vor. Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp, 3 Ob 321/05k u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T3]). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen der § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (stRsp, 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s), ebenso wenig die über Anträge auf neuerliche Schätzung und Vollzugsbeschwerden. Der Ausspruch der zweiten Instanz lautete daher zutreffend, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.2. In dem einen anderen erstinstanzlichen Beschluss betreffenden Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung liegt dagegen, was vom Verpflichteten missachtet wird, tatsächlich eine voll bestätigende Entscheidung vor. Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp, 3 Ob 321/05k u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T3]). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen der Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO (stRsp, 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s), ebenso wenig die über Anträge auf neuerliche Schätzung und Vollzugsbeschwerden. Der Ausspruch der zweiten Instanz lautete daher zutreffend, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist zur Gänze zurückzuweisen.