Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die hier zu entscheidende Auslegungsfrage sei vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet worden - zugelassene Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
a) Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).a) Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
b) Dass § 30a KSchG die Beteiligung eines Unternehmers an dem betreffenden Vertrag nicht voraussetzt, wie die zweite Instanz zutreffend erörterte, wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Unstrittig ist, dass die Beklagten vom Kläger keine schriftliche Belehrung über ihr Rücktrittsrecht (§ 30a Abs 3 erster Satz KSchG), erhielten, sodass ihr allfälliges Rücktrittsrecht erst einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung erloschen wäre (§ 30a Abs 3 zweiter Satz KSchG).b) Dass Paragraph 30 a, KSchG die Beteiligung eines Unternehmers an dem betreffenden Vertrag nicht voraussetzt, wie die zweite Instanz zutreffend erörterte, wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Unstrittig ist, dass die Beklagten vom Kläger keine schriftliche Belehrung über ihr Rücktrittsrecht (Paragraph 30 a, Absatz 3, erster Satz KSchG), erhielten, sodass ihr allfälliges Rücktrittsrecht erst einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung erloschen wäre (Paragraph 30 a, Absatz 3, zweiter Satz KSchG).
Damit kommt es darauf an, ob es sich bei der Besichtigung der zu kaufenden Wohnung des Klägers am 4. November 1999 aus der Sicht des Erstbeklagten um die "erste Besichtigung" iSd § 30a Abs 1 KSchG handelte oder ob der Umstand, dass die Zweitbeklagte die Wohnung bereits zwei Tage vorher besichtigt hatte, auch ein Rücktrittsrecht des Erstbeklagten vom Vertrag nach § 30a KSchG ausschließt. Diese Frage, zu der bisher Rsp fehlt, ist nach dem Zweck der Vorschrift zu beantworten. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 2 BlgNR 20.GP, 37 f; S. Bydlinski, MaklerG, § 30a KSchG Anm 2; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG3, § 30a Rz 1 ff) verfolgt § 30a KSchG das Ziel, dem Verbraucher für seine endgültige Vertragsentscheidung eine gewisse Überlegungsfrist zu geben und ihn so vor den Folgen allenfalls überstürzter und nicht ausreichend durchdachter Entscheidungen über Geschäfte von wirtschaftlich erheblichen Ausmaßen zu bewahren. Es soll also der Verbraucher geschützt werden, der seine Vertragserklärung noch im unmittelbaren Eindruck der erstmaligen Besichtigung (u.a. einer Wohnung) abgibt, und verhindert werden, dass eine typischerweise auch emotionale Entscheidung zu einer unauflösbaren Bindung des Vertragspartners mit unter Umständen nicht ausreichend durchdachten Konsequenzen führt. Wer das Objekt bereits kennt, kann nicht nach dieser Bestimmung zurücktreten (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 16). Nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers soll im sachlichen Anwendungsbereich des § 30a KSchG, also beim typischen "Wohnungserwerb", eine endgültige Bindung nur dann eintreten, wenn der Erwerber die Sache vor einer endgültigen Zusage noch einmal "überschlafen" hat (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 15). Das besondere Rücktrittsrecht gründet sich auf die typischerweise vorhandene Gefahr der Überrumpelung, wenn dem an der Wohnung interessierten Verbraucher die Entscheidung über den Vertragsabschluss sofort bei der ersten Besichtigung abverlangt wird. Auf die tatsächliche Überrumpelung kommt es, wie beim Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (Haustürgeschäfte), nicht an. Die Überrumplungsgefahr in den Fällen des § 30a KSchG steht nach Ansicht des Gesetzgebers derjenigen beim Haustürgeschäft gleich (Apathy in Schwimann2, § 30a KSchG Rz 3 mit Hinweis auf die EB; S. Bydlinski aaO Anm 1).Damit kommt es darauf an, ob es sich bei der Besichtigung der zu kaufenden Wohnung des Klägers am 4. November 1999 aus der Sicht des Erstbeklagten um die "erste Besichtigung" iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, KSchG handelte oder ob der Umstand, dass die Zweitbeklagte die Wohnung bereits zwei Tage vorher besichtigt hatte, auch ein Rücktrittsrecht des Erstbeklagten vom Vertrag nach Paragraph 30 a, KSchG ausschließt. Diese Frage, zu der bisher Rsp fehlt, ist nach dem Zweck der Vorschrift zu beantworten. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2 BlgNR 20.GP, 37 f; S. Bydlinski, MaklerG, Paragraph 30 a, KSchG Anmerkung 2, ; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG3, Paragraph 30 a, Rz 1 ff) verfolgt Paragraph 30 a, KSchG das Ziel, dem Verbraucher für seine endgültige Vertragsentscheidung eine gewisse Überlegungsfrist zu geben und ihn so vor den Folgen allenfalls überstürzter und nicht ausreichend durchdachter Entscheidungen über Geschäfte von wirtschaftlich erheblichen Ausmaßen zu bewahren. Es soll also der Verbraucher geschützt werden, der seine Vertragserklärung noch im unmittelbaren Eindruck der erstmaligen Besichtigung (u.a. einer Wohnung) abgibt, und verhindert werden, dass eine typischerweise auch emotionale Entscheidung zu einer unauflösbaren Bindung des Vertragspartners mit unter Umständen nicht ausreichend durchdachten Konsequenzen führt. Wer das Objekt bereits kennt, kann nicht nach dieser Bestimmung zurücktreten (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 16). Nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers soll im sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 30 a, KSchG, also beim typischen "Wohnungserwerb", eine endgültige Bindung nur dann eintreten, wenn der Erwerber die Sache vor einer endgültigen Zusage noch einmal "überschlafen" hat (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 15). Das besondere Rücktrittsrecht gründet sich auf die typischerweise vorhandene Gefahr der Überrumpelung, wenn dem an der Wohnung interessierten Verbraucher die Entscheidung über den Vertragsabschluss sofort bei der ersten Besichtigung abverlangt wird. Auf die tatsächliche Überrumpelung kommt es, wie beim Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG (Haustürgeschäfte), nicht an. Die Überrumplungsgefahr in den Fällen des Paragraph 30 a, KSchG steht nach Ansicht des Gesetzgebers derjenigen beim Haustürgeschäft gleich (Apathy in Schwimann2, Paragraph 30 a, KSchG Rz 3 mit Hinweis auf die EB; S. Bydlinski aaO Anmerkung 1).
Es ist evident, dass die Regelung schon nach ihrem Wortlaut auf eine persönliche Besichtigung u.a. der angebotenen Wohnung durch den späteren Erwerber - und nicht durch einen Dritten - abstellt, weil nur dabei ein vollständiger Eindruck über diese gewonnen werden kann. Auch noch so detaillierte Schilderungen eines Dritten können in aller Regel einen persönlichen Augenschein gerade bei einer Wohnung nicht ersetzen; sie sind jedenfalls nicht (typischerweise) geeignet, in ausreichender Weise übereilten Entschlüssen vorzubeugen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers besteht die Gefahr einer Überrumplung auch dann, wenn eine Vorbesichtigung durch eine Vertrauensperson stattgefunden hat, weil für die Entscheidung, die Wohnung zu kaufen, der persönliche Eindruck von den einzelnen Komponenten (Lage, Ausstattung, Preis etc.) maßgeblich ist, der nicht durch eine Besichtigung durch dritte Personen ersetzt werden kann. Allenfalls zur Kenntnis gebrachte Details über die zu erwerbende Wohnung sind typischerweise keine ausreichende Basis für einen Vertragsabschluss und können regelmäßig eine persönliche Besichtigung samt der daran anschließenden Überlegungsphase nicht ersetzen. Die Besichtigung ist kein Rechtsgeschäft, sondern (sofern sie am selben Tag stattgefunden hat) tatbestandliche Voraussetzung für den Rücktritt von der Vertragserklärung; für die Zurechnung von Handlungen Dritter bedürfte es in diesem Fall einer gesonderten gesetzlichen Anordnung (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 19). Beim Rücktrittsrecht nach § 30a Abs 1 KSchG kommt es somit nur auf die erstmalige Besichtigung des Objekts durch den präsumptiven Erwerber an. Dieser muss sich eine bereits früher vorgenommene Besichtigung des Objekts durch einen Dritten (in casu: Ehegatten) nicht zurechnen lassen.Es ist evident, dass die Regelung schon nach ihrem Wortlaut auf eine persönliche Besichtigung u.a. der angebotenen Wohnung durch den späteren Erwerber - und nicht durch einen Dritten - abstellt, weil nur dabei ein vollständiger Eindruck über diese gewonnen werden kann. Auch noch so detaillierte Schilderungen eines Dritten können in aller Regel einen persönlichen Augenschein gerade bei einer Wohnung nicht ersetzen; sie sind jedenfalls nicht (typischerweise) geeignet, in ausreichender Weise übereilten Entschlüssen vorzubeugen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers besteht die Gefahr einer Überrumplung auch dann, wenn eine Vorbesichtigung durch eine Vertrauensperson stattgefunden hat, weil für die Entscheidung, die Wohnung zu kaufen, der persönliche Eindruck von den einzelnen Komponenten (Lage, Ausstattung, Preis etc.) maßgeblich ist, der nicht durch eine Besichtigung durch dritte Personen ersetzt werden kann. Allenfalls zur Kenntnis gebrachte Details über die zu erwerbende Wohnung sind typischerweise keine ausreichende Basis für einen Vertragsabschluss und können regelmäßig eine persönliche Besichtigung samt der daran anschließenden Überlegungsphase nicht ersetzen. Die Besichtigung ist kein Rechtsgeschäft, sondern (sofern sie am selben Tag stattgefunden hat) tatbestandliche Voraussetzung für den Rücktritt von der Vertragserklärung; für die Zurechnung von Handlungen Dritter bedürfte es in diesem Fall einer gesonderten gesetzlichen Anordnung (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 19). Beim Rücktrittsrecht nach Paragraph 30 a, Absatz eins, KSchG kommt es somit nur auf die erstmalige Besichtigung des Objekts durch den präsumptiven Erwerber an. Dieser muss sich eine bereits früher vorgenommene Besichtigung des Objekts durch einen Dritten (in casu: Ehegatten) nicht zurechnen lassen.
Im vorliegenden Fall sollte auch nicht die Zweitbeklagte für den Erstbeklagten die konkrete Wohnung besichtigen, sondern zwischen den Eheleuten war nur abgesprochen, die Zweitbeklagte solle sich vorerst allein als neue Ehewohnung in Betracht kommende größere Wohnungen ansehehen. Es gibt auch hier weder Prozessbehauptungen noch Feststellungen dazu, dass der Kläger davon ausgehen konnte, nur die Zweitbeklagte solle die konkrete, zu erwerbende Wohnung besichtigen.
c) Somit steht dem Erstbeklagten ein Rücktrittsrecht iSd § 30a KSchG zu, das dieser auch durch das Schreiben vom 18. November 1999 rechtzeitig geltend machte. Die zweite Instanz führte aus, da für beide Kaufvertragsteile klar gewesen sei, dass ein Kaufvertrag entweder nur mit beiden Ehegatten oder aber gar nicht zustandekommen bzw aufrecht bleiben kann, erfasse die vom Erstbeklagten ausgesprochene Vertragsauflösung das gesamte Vertragsverhältnis. Diese Auffassung ist zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO).c) Somit steht dem Erstbeklagten ein Rücktrittsrecht iSd Paragraph 30 a, KSchG zu, das dieser auch durch das Schreiben vom 18. November 1999 rechtzeitig geltend machte. Die zweite Instanz führte aus, da für beide Kaufvertragsteile klar gewesen sei, dass ein Kaufvertrag entweder nur mit beiden Ehegatten oder aber gar nicht zustandekommen bzw aufrecht bleiben kann, erfasse die vom Erstbeklagten ausgesprochene Vertragsauflösung das gesamte Vertragsverhältnis. Diese Auffassung ist zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da das Berufungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rücktritt beider Beklagten von der Punktation nach § 30a KSchG bejahte, kann der Kläger nicht die Zahlung des vereinbarten Reugelds fordern, das für den Fall eines Rücktritts ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes vereinbart war. Der Revision muss ein Erfolg versagt bleiben.Da das Berufungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rücktritt beider Beklagten von der Punktation nach Paragraph 30 a, KSchG bejahte, kann der Kläger nicht die Zahlung des vereinbarten Reugelds fordern, das für den Fall eines Rücktritts ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes vereinbart war. Der Revision muss ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.