Soweit nun die verpflichtete Partei erstmals in dem von der zweiten Instanz nicht zugelassenen Revisionsrekurs geltend macht, die Änderung des Schiedsspruchs sei antragslos erfolgt, weshalb der von Amts wegen zu berücksichtigende ordre public der Vollstreckbarerklärung entgegenstehe, fehlt es an jeglicher Grundlage für eine solche Beurteilung in den vorliegenden Urkunden (vgl. S 20 in Beilage B). Schon deshalb wird insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO aufgeworfen.Soweit nun die verpflichtete Partei erstmals in dem von der zweiten Instanz nicht zugelassenen Revisionsrekurs geltend macht, die Änderung des Schiedsspruchs sei antragslos erfolgt, weshalb der von Amts wegen zu berücksichtigende ordre public der Vollstreckbarerklärung entgegenstehe, fehlt es an jeglicher Grundlage für eine solche Beurteilung in den vorliegenden Urkunden vergleiche S 20 in Beilage B). Schon deshalb wird insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgeworfen.
Es wurde weder ausdrücklich eingewendet noch ist es aus den vorliegenden Urkunden ableitbar, dass die betreibende Partei in ihrem Abänderungsantrag an das chinesische Schiedsgericht die "Gegenforderung" der verpflichteten Partei (deren Kaufpreisforderung) unbestritten gelassen hätte. Damit kommt es aber auf die Beantwortung der im Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang als erheblich iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen in Wahrheit nicht an.Es wurde weder ausdrücklich eingewendet noch ist es aus den vorliegenden Urkunden ableitbar, dass die betreibende Partei in ihrem Abänderungsantrag an das chinesische Schiedsgericht die "Gegenforderung" der verpflichteten Partei (deren Kaufpreisforderung) unbestritten gelassen hätte. Damit kommt es aber auf die Beantwortung der im Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang als erheblich iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfragen in Wahrheit nicht an.
Auch sonst werden derartige Fragen nicht aufgezeigt. Nach Art V Abs 1 lit e des New Yorker Übereinkommens ist die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs u.a. zu versagen, wenn die verpflichtete Partei beweist, dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Ursprungsstaats aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt wurde. Im Rechtsmittel wurde geltend gemacht, nach "hA" "stehe die Antragstellung nach § 260 chZPO einer Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegen, bis über den Antrag auf Nichtvollziehung entschieden" sei. Damit wird der Sache nach die einstweilige behördliche Hemmung der Vollstreckung des Schiedsspruchs behauptet.Auch sonst werden derartige Fragen nicht aufgezeigt. Nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des New Yorker Übereinkommens ist die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs u.a. zu versagen, wenn die verpflichtete Partei beweist, dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Ursprungsstaats aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt wurde. Im Rechtsmittel wurde geltend gemacht, nach "hA" "stehe die Antragstellung nach Paragraph 260, chZPO einer Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegen, bis über den Antrag auf Nichtvollziehung entschieden" sei. Damit wird der Sache nach die einstweilige behördliche Hemmung der Vollstreckung des Schiedsspruchs behauptet.
Sieht man einmal vom Nachweis der Antragstellung ab, fehlt jeglicher Beweis für die bloß behauptete "herrschende Ansicht". Die hemmende Wirkung der bloßen Antragstellung ergibt sich aus den vorliegenden Gesetzestexten in keiner Weise, insbesondere auch nicht aus Art 261 chZPO (s dazu Senger/Xu, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht der Volksrepublik China II 527); erkennbar besagt dieser nur, dass die gerichtliche Verfügung der Nichtvollstreckung eines chinesischen Schiedsspruchs mit Auslandsberührung die neuerliche Klagsmöglichkeit bewirkt, also wohl die "Rechtskraft" des Schiedsspruchs beseitigt. Strittig ist dabei nur, ob die alte Schiedsvereinbarung weiter gültig ist; lediglich zum Grund des Art 260 Z 1 chZPO (Fehlen einer Schiedsvereinbarung) hat das chinesische Oberste Volksgericht bereits die Möglichkeit einer - einer Hemmung wohl gleichkommenden - "Unterbrechung der Vollstreckung" nach Sicherheitsleistung des Verpflichteten dekretiert (aaO). Eine solche Unterbrechungsentscheidung hat aber die verpflichtete Partei im Rekurs ebenso wenig behauptet wie eine Antragstellung gerade nach dieser Bestimmung; aus Beilage F in ON 11 geht im Übrigen hervor, dass sich der Antrag tatsächlich nur auf Z 2 und 3 (dort bezeichnet als b) und c), nicht aber auf Z 1 stützte]. Im Ergebnis ist daher die Ansicht der zweiten Instanz mit der Einschränkung richtig, dass die Hemmung jedenfalls nicht erwiesen ist, darüber hinaus aber auch nicht einmal in einer dem Neuerungsverbot und dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels konform die Antragstellung. Ein zu weitergehenden Ausführungen nötigender Unterschied zu deren Rechtsauffassung ergibt sich daraus aber nicht.Sieht man einmal vom Nachweis der Antragstellung ab, fehlt jeglicher Beweis für die bloß behauptete "herrschende Ansicht". Die hemmende Wirkung der bloßen Antragstellung ergibt sich aus den vorliegenden Gesetzestexten in keiner Weise, insbesondere auch nicht aus Artikel 261, chZPO (s dazu Senger/Xu, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht der Volksrepublik China römisch zwei 527); erkennbar besagt dieser nur, dass die gerichtliche Verfügung der Nichtvollstreckung eines chinesischen Schiedsspruchs mit Auslandsberührung die neuerliche Klagsmöglichkeit bewirkt, also wohl die "Rechtskraft" des Schiedsspruchs beseitigt. Strittig ist dabei nur, ob die alte Schiedsvereinbarung weiter gültig ist; lediglich zum Grund des Artikel 260, Ziffer eins, chZPO (Fehlen einer Schiedsvereinbarung) hat das chinesische Oberste Volksgericht bereits die Möglichkeit einer - einer Hemmung wohl gleichkommenden - "Unterbrechung der Vollstreckung" nach Sicherheitsleistung des Verpflichteten dekretiert (aaO). Eine solche Unterbrechungsentscheidung hat aber die verpflichtete Partei im Rekurs ebenso wenig behauptet wie eine Antragstellung gerade nach dieser Bestimmung; aus Beilage F in ON 11 geht im Übrigen hervor, dass sich der Antrag tatsächlich nur auf Ziffer 2 und 3 (dort bezeichnet als b) und c), nicht aber auf Ziffer eins, stützte]. Im Ergebnis ist daher die Ansicht der zweiten Instanz mit der Einschränkung richtig, dass die Hemmung jedenfalls nicht erwiesen ist, darüber hinaus aber auch nicht einmal in einer dem Neuerungsverbot und dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels konform die Antragstellung. Ein zu weitergehenden Ausführungen nötigender Unterschied zu deren Rechtsauffassung ergibt sich daraus aber nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 83 Abs 2 EO iVm § 78 EO, § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 83, Absatz 2, EO in Verbindung mit , Paragraph 78, EO, Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).