Das Erstgericht hat auf die Kündigungsgrunde des § 19, Abs. 2, Z. 5 und 6 MietG. gestützte Aufkündigung der von der Beklagten gemieteten Wohnung bestehend aus zwei Zimmern und Küche samt Zubehör, für den 1. Juli 1947 für wirksam erkannt. Es stellt fest, daß in dem jetzt einer politischen Partei unbestrittenermaßen zur Benützung übergebenen Hause außer der Beklagten eine Reihe von Organisationen dieser Partei untergebracht ist, ferner, daß mangels der Möglichkeit zur Unterbringung eines Hausbesorgers schon mehrfache Beschädigungen des Hauses erfolgt sind und es von Unbefugten betreten wird. Es erachtete daher den dringenden Eigenbedarf des Klägers an der aufgekundigten Wohnung zur Unterbringung eines Hausbesorgers für gegeben und hielt dementsprechend das Interesse des Klägers an der Auflösung des Mietvertrages für unverhältnismäßig größer als das der Beklagten an dessen Aufrechterhaltung. Daher sei der Kündigungsgrund des § 19, Abs. 2, Z. 5 MietG. gegeben.Das Erstgericht hat auf die Kündigungsgrunde des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 5 und 6 MietG. gestützte Aufkündigung der von der Beklagten gemieteten Wohnung bestehend aus zwei Zimmern und Küche samt Zubehör, für den 1. Juli 1947 für wirksam erkannt. Es stellt fest, daß in dem jetzt einer politischen Partei unbestrittenermaßen zur Benützung übergebenen Hause außer der Beklagten eine Reihe von Organisationen dieser Partei untergebracht ist, ferner, daß mangels der Möglichkeit zur Unterbringung eines Hausbesorgers schon mehrfache Beschädigungen des Hauses erfolgt sind und es von Unbefugten betreten wird. Es erachtete daher den dringenden Eigenbedarf des Klägers an der aufgekundigten Wohnung zur Unterbringung eines Hausbesorgers für gegeben und hielt dementsprechend das Interesse des Klägers an der Auflösung des Mietvertrages für unverhältnismäßig größer als das der Beklagten an dessen Aufrechterhaltung. Daher sei der Kündigungsgrund des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 5, MietG. gegeben.
Die in der Kündigung namhaft gemachte Ersatzwohnung bestehe aus einem Zimmer und einer Küche, das Zimmer habe ein Ausmaß von 5 x 3.5 m, beide Räume seine sehr hell, trocken und sonnig und es bestunden auch nach dem amtsärztlichen Gutachten keine Bedenken gegen diese Wohnung. Daher liege auch der Kündigungsgrund nach § 19, Abs. 2 Z. 6 MietG. vor.Die in der Kündigung namhaft gemachte Ersatzwohnung bestehe aus einem Zimmer und einer Küche, das Zimmer habe ein Ausmaß von 5 x 3.5 m, beide Räume seine sehr hell, trocken und sonnig und es bestunden auch nach dem amtsärztlichen Gutachten keine Bedenken gegen diese Wohnung. Daher liege auch der Kündigungsgrund nach Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer 6, MietG. vor.
Der gegen dieses Urteil von der Beklagten ergriffenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge, ließ aber die Revision zu. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und schloß sich auch der rechtlichen Beurteilung dieses Gerichtes an. Es fügte nur bei, daß der sachliche und persönliche Bedarf des Hauseigentümers im vorliegenden Falle eins sei, weil er eine juridische Person ist, deren Organisationen in ausschließlicher Benützung des ganzen Hauses in dessen einzelnen Räumen untergebracht sind.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.