Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung ist die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung nach § 374 Abs 1 letzter Halbsatz EO nur zulässig, wenn mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung deren Einbringlichkeit gefährdet oder der Verlust von Regreßrechten gegen dritte Personen zu befürchten wäre (RPflSlgE 1978/115; RPflSlgE 1978/82; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 417; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 859). Der Gläubiger, der Exekution zur Sicherstellung führt, ist nur dann berechtigt, Überweisung zu beantragen, wenn der Verpflichtete mit der Geltendmachung der Forderung zögert und damit diese Gefahren verbunden sind (Heller-Berger-Stix 2.669; Schimik, Die Exekution zur Sicherstellung, 202 f). Eine Überweisung nach § 374 Abs 1 letzter Halbsatz EO kommt also nur in Frage, wenn die gepfändete Forderung so beschaffen ist, daß sie sofort geltendgemacht werden muß, um ihre Einbringlichkeit sicherzustellen (RPflSglE 1984/86).Im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung ist die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung nach Paragraph 374, Absatz eins, letzter Halbsatz EO nur zulässig, wenn mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung deren Einbringlichkeit gefährdet oder der Verlust von Regreßrechten gegen dritte Personen zu befürchten wäre (RPflSlgE 1978/115; RPflSlgE 1978/82; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 417; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 859). Der Gläubiger, der Exekution zur Sicherstellung führt, ist nur dann berechtigt, Überweisung zu beantragen, wenn der Verpflichtete mit der Geltendmachung der Forderung zögert und damit diese Gefahren verbunden sind (Heller-Berger-Stix 2.669; Schimik, Die Exekution zur Sicherstellung, 202 f). Eine Überweisung nach Paragraph 374, Absatz eins, letzter Halbsatz EO kommt also nur in Frage, wenn die gepfändete Forderung so beschaffen ist, daß sie sofort geltendgemacht werden muß, um ihre Einbringlichkeit sicherzustellen (RPflSglE 1984/86).
Die betreibende Partei hat in ihrem Antrag keine konkreten Behauptungen in diese Richtung aufgestellt. Eine auf Grund der Stellung des Verpflichteten als Geschäftsführer des Drittschuldners allenfalls gegebene, bloß abstrakte Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung des Drittschuldners bietet keine Grundlage für eine Überweisung nach § 374 Abs 1 letzter Halbsatz EO. Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung ist jedoch nur in den im § 374 Abs 1 EO aufgezählten Fällen zulässig (RPfSlgE 1978/115; RPfSlgE 1978/82).Die betreibende Partei hat in ihrem Antrag keine konkreten Behauptungen in diese Richtung aufgestellt. Eine auf Grund der Stellung des Verpflichteten als Geschäftsführer des Drittschuldners allenfalls gegebene, bloß abstrakte Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung des Drittschuldners bietet keine Grundlage für eine Überweisung nach Paragraph 374, Absatz eins, letzter Halbsatz EO. Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung ist jedoch nur in den im Paragraph 374, Absatz eins, EO aufgezählten Fällen zulässig (RPfSlgE 1978/115; RPfSlgE 1978/82).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.