Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat zutreffend den Revisionsrekurs gemäß dem nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig angesehen, weil die strittigen Kostenbeträge als Nebenforderungen der betriebenen Kapitalsforderung und nicht als selbständige Forderung geltend gemacht wurden (vgl RZ 1992, 96; Fasching, Komm I 341; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 54 JN) und daher gemäß § 54 Abs 2 JN, der zufolge § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt bleiben. Dafür ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ohne Bedeutung, daß es sich nicht um Kosten des Exekutionsverfahrens handelt, weil dies an der Eigenschaft als Nebenforderung des betriebenen Kapitalbetrages nichts ändert.Das Rekursgericht hat zutreffend den Revisionsrekurs gemäß dem nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO als jedenfalls unzulässig angesehen, weil die strittigen Kostenbeträge als Nebenforderungen der betriebenen Kapitalsforderung und nicht als selbständige Forderung geltend gemacht wurden vergleiche RZ 1992, 96; Fasching, Komm römisch eins 341; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 54, JN) und daher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN, der zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwenden ist, bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt bleiben. Dafür ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ohne Bedeutung, daß es sich nicht um Kosten des Exekutionsverfahrens handelt, weil dies an der Eigenschaft als Nebenforderung des betriebenen Kapitalbetrages nichts ändert.
Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, und damit der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt daher S 50.000 nicht. Daß das Gesagte auch für die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung gilt, wurde erst jüngst in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, unter Hinweis auf SZ 18/232 ausgesprochen. Ist aber der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob der Lösung der darin angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (JUS Z 1993/1201 ua), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, und damit der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt daher S 50.000 nicht. Daß das Gesagte auch für die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung gilt, wurde erst jüngst in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, unter Hinweis auf SZ 18/232 ausgesprochen. Ist aber der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob der Lösung der darin angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt (JUS Ziffer 1993 /, 1201, ua), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.