Entscheidung 3 Ob 220/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner Pennersdorfer, Rechtsanwalt, St. Pölten, Wiener Straße 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH, wider die beklagten Parteien 1) Johann H*****, und 2) I*****GmbH, *****, beide vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen 2,283.290,09 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2004, GZ 3 R 216/03m-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
a) Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht im Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs den Kläger auf eine Herausgabeklage verwiesen habe, obwohl an die Stelle der Rückgabe der Sache der Ersatz deren Werts trete, wenn die Herausgabe unmöglich oder untunlich geworden sei.
Rechtliche Beurteilung
Zwar hat der Kläger sein primär auf einen gültigen Kaufvertrag gegründetes Zahlungsbegehren auch - ganz allgemein - auf Bereicherung ("und jeden erdenklichen Rechtsgrund") gestützt, im erstinstanzlichen Verfahren aber weder einen bestimmten Wert der entzogenen Sachen behauptet noch deren Untergang oder ein sonstiges Herausgabehindernis. In diesem Zusammenhang hat des Berufungsgericht völlig zutreffend darauf verwiesen, dass der Kaufpreis der Sachen nicht ohne weiteres mit deren Wert gleichgesetzt werden kann.
b) Ob der Erstbeklagte im vorliegenden Fall Schadenersatz, insbesondere in der geltend gemachten Höhe zu leisten hat, kann nur beurteilt werden, wenn das Ausmaß eines allfälligen Ausfalls nach Rückstellung der übertragenen Sachen feststünde. Auch hiezu fehlt jedes konkrete Vorbringen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E75002
3Ob220.04f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00220.04F.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00220_04F0000_000