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Entscheidung 3 Ob 220/21f×

Entscheidung 3 Ob 220/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob220/21f

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* L*, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, * (ursprünglich: M* GmbH, ebendort), vertreten durch Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.500 EUR sA, aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der ursprünglich beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. September 2021, GZ 33 R 43/21t-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Februar 2021, GZ 10 Cg 50/20t-10, über die Berichtigung der Parteibezeichnung abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin nahm die ursprünglich beklagte Gesellschaft wegen eines Sturzes am 1. 3. 2019 als Kundin in der M*-Filiale in * aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Diese bestritt ihre Passivlegitimation, woraufhin die Klägerin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die nunmehr beklagte Partei beantragte.

[2]           Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab; mit Urteil vom selben Tag wies es das Klagebegehren mangels Passivlegitimation ab.

[3]           Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Klägerin (als Rekursgericht) Folge und berichtigte die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Gesellschaft auf die nunmehr beklagte Partei; den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es als nicht zulässig. Aus Anlass der Berufung hob es (als Berufungsgericht) das zugunsten der ursprünglich beklagten Gesellschaft ergangene Urteil und das gegen diese geführte Verfahren als nichtig auf. Gleichzeitig trug es dem Erstgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls an die nunmehr beklagte Partei auf.

[4]           Gegen diese Entscheidungen erhob die ursprünglich beklagte Partei ein Rechtsmittel, das sie als „Revisionsrekurs“ bzw „(außerordentlicher) Revisionsrekurs“ bezeichnete und sich sowohl gegen die Richtigstellung der Parteibezeichnung als auch gegen die Aufhebung des Ersturteils und die Nichtigerklärung des Verfahrens richtet. Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] In Ansehung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts und der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dieses Rechtsmittel ein (Voll-)Rekurs iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleiche 4 Ob 175/14k; vergleiche auch 8 ObA 4/14t und 1 Ob 12/12i).

[6] In Ansehung der Richtigstellung der Parteibezeichnung (also des Beschlusses der zweiten Instanz als Rekursgericht) ist die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof verfehlt, weil ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO vorliegt.

[7] Wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO – außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde vergleiche RS0109623).

[8]                  Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den „(außerordentlichen) Revisionsrekurs“ der ursprünglich beklagten Gesellschaft dem Rekursgericht vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs in Ansehung des Beschlusses über die Richtigstellung der Parteibezeichnung zu entscheiden hat. Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen. Erst im Anschluss daran ist der Akt (jedenfalls) hinsichtlich des (Voll-)Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz als Berufungsgericht und die Nichtigerklärung des Verfahrens wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Textnummer

E134000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00220.21F.1222.000

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20211222_OGH0002_0030OB00220_21F0000_000