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Entscheidung 3 Ob 221/09k×

Entscheidung 3 Ob 221/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob221/09k

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch GNBZ Graff Nestl Baurecht Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Helmut K*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 18.450,58 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. August 2009, GZ 32 R 77/09g-15, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom „04.06.2009, 9 E 868/09y-4" (richtig: vom 9. Juli 2009, GZ 9 E 868/09y-10) abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte im vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruchs des ständigen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien vom 7. Jänner 2009, SCH-4037, die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung von 18.450,58 EUR sA und der Kosten des Exekutionsantrags. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung (Rechnungslegung) und zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung sowie die eventualiter erhobenen Anträge auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung und Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung wurden abgewiesen (ON 4). Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhob der Verpflichtete erfolglos Rekurs. Seinen für den Fall der Nichtstattgebung des Rechtsmittels erhobenen Einspruch gemäß Paragraph 54 c, EO wies das Erstgericht nach Vorlage des Exekutionstitels ab (ON 10). Das Rekursgericht erkannte infolge Rekurses des Verpflichteten den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung für berechtigt und stellte die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO unter Aufhebung aller Exekutionsakte gemäß Paragraph 54 e, EO ein. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Betreibende Revisionsrekurs, der direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz. Nach Paragraph 78, EO sind auf den Revisionsrekurs - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung des Budget-Begleitgesetzes 2009 BGBl römisch eins 2009/52 (welches gemäß Artikel 15, Ziffer 24 b, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 4, infolge des nach dem 30. Juni 2009 gelegenen Datums der Entscheidung der zweiten Instanz im vorliegenden Fall bereits maßgeblich ist), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 508, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin ein solches Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Der Revisionsrekurs enthält auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung des BGBl römisch eins 2009/52) Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E92538 3Ob221.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00221.09K.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091125_OGH0002_0030OB00221_09K0000_000