Aus den Entscheidungsgründen:
Durch den Übergang des Versicherungsvertrages auf die beiden Erwerber blieb das Schuldverhältnis jedenfalls hinsichtlich der Gestaltungsrechte unteilbar. Erklärungen hinsichtlich der Gestaltungsrechte können nur für und gegen alle oder für und gegen keinen wirken. Teilkündigungen, die nur für einen Mitgenossen wirken, sind unzulässig. Die Erklärung muß an alle Beteiligten erfolgen, ob nun der Gegner oder einer der Genossen die Erklärung abgibt. Eine Erklärung, die hierin mangelhaft ist, kann auch keine Teilwirkung erzielen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 282). Den Versicherungsvertrag konnten daher nur beide Ehegatten gemeinsam aufkundigen. Es ist natürlich möglich, daß einer der Erwerber auch namens der anderen Erwerber aufkundigt, dann muß aber aus der Kündigung zu erkennen sein, daß sie auch namens des anderen Teiles erfolgt. Läßt sie dies nicht erkennen, wäre sie tatsächlich unwirksam.Durch den Übergang des Versicherungsvertrages auf die beiden Erwerber blieb das Schuldverhältnis jedenfalls hinsichtlich der Gestaltungsrechte unteilbar. Erklärungen hinsichtlich der Gestaltungsrechte können nur für und gegen alle oder für und gegen keinen wirken. Teilkündigungen, die nur für einen Mitgenossen wirken, sind unzulässig. Die Erklärung muß an alle Beteiligten erfolgen, ob nun der Gegner oder einer der Genossen die Erklärung abgibt. Eine Erklärung, die hierin mangelhaft ist, kann auch keine Teilwirkung erzielen (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 282). Den Versicherungsvertrag konnten daher nur beide Ehegatten gemeinsam aufkundigen. Es ist natürlich möglich, daß einer der Erwerber auch namens der anderen Erwerber aufkundigt, dann muß aber aus der Kündigung zu erkennen sein, daß sie auch namens des anderen Teiles erfolgt. Läßt sie dies nicht erkennen, wäre sie tatsächlich unwirksam.
Im vorliegenden Fall hat nun der Gatte der Beklagten den ganzen Versicherungsvertrag aufgekundigt. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die vorliegende Bevollmächtigung seitens der Frau oder darauf, daß die Kündigung in Ausübung der gesetzlichen Verwaltungsbefugnis erfolgte, enthält die Kündigung nicht. Mit Recht verweist aber die Beklagte darauf, daß auch der Wille des Kundigenden, nur für seine Person aufzukundigen, der Kündigung, so wie sie im Wortlaut festgestellt wurde, nicht zu entnehmen ist. Die Kündigung des Versicherungsvertrages wäre daher an sich unwirksam gewesen. Nun ist aber der Versicherer gehalten, unvollständige oder formunwirksame oder aus anderen Gründen ungültige Kündigungen zurückzuweisen. Weist er sie nicht zurück, muß er sich so behandeln lassen, als sei wirksam gekundigt worden.
Der Klägerin war die durch den Verkauf der versicherten Liegenschaft eingetretene Personenhäufung auf Seite des Versicherungsnehmers bekannt. Ihr war daher auch bekannt, daß nur beide Miteigentümer gemeinsam den Vertrag kundigen könnten und die Kündigung nur durch einen Vertragsteil unwirksam ist. Sie hätte daher nach dem oben dargelegten Grundsatz die Kündigung zurückweisen müssen. Tat sie dies nicht, muß sie sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam auch namens der Beklagten gekundigt worden. Die Klägerin war aber nicht berechtigt, die Kündigung des ganzen Vertrages als Teilkündigung des Ehemannes aufzufassen und in diesem nicht gewollten Umfange gelten zu lassen.
Dazu kommt, daß nach der Auskunft des Grundbuchsamtes der Klägerin auch klar sein mußte, daß die neuen Miteigentümer der Liegenschaft Ehegatten sind, da es andernfalls nicht üblich ist, die Liegenschaftseigentümer als Josef und Mathilde Sch., sondern jeden Miteigentümer mit seinem Familiennamen gesondert zu bezeichnen. Wenn daher auch auf eine Bevollmächtigung in der Kündigung nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, war der Klägerin ohne weiteres erkennbar, daß der Mann wenigstens in Ausübung seiner gesetzlichen Vertretungsmacht handelte, der Vertrag daher auch namens der Frau aufgekundigt werden sollte, zumal ja tatsächlich der Kündigung zu entnehmen war, daß der gesamte Vertrag aufgelöst werden sollte. Hätte die Klägerin Bedenken wegen des Einverständnisses der Frau gehabt, wäre es ihre Sache gewesen, die Vorlage der Bevollmächtigung oder der Zustimmungserklärung zu begehren, oder sie hätte eben die Kündigung ohne unnötigen Verzug zurückweisen müssen, so daß den Erwerbern die Möglichkeit offen gestanden wäre, den Vertrag formgerecht unter Einhaltung der Frist aufzulösen. Den gleichen Grundsatz vertritt auch die deutsche Rechtsprechung unter Hinweis auf den den Versicherungsvertrag beherrschenden Betreuungs- und Fürsorgegedanken. Ersehe der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, den Vertrag zu lösen, habe er ihm den Weg zur wirksamen Kündigung zu weisen, ein gegenteiliges Verhalten widerspreche den guten Sitten (vgl. JRPV. 1941 S. 76).Dazu kommt, daß nach der Auskunft des Grundbuchsamtes der Klägerin auch klar sein mußte, daß die neuen Miteigentümer der Liegenschaft Ehegatten sind, da es andernfalls nicht üblich ist, die Liegenschaftseigentümer als Josef und Mathilde Sch., sondern jeden Miteigentümer mit seinem Familiennamen gesondert zu bezeichnen. Wenn daher auch auf eine Bevollmächtigung in der Kündigung nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, war der Klägerin ohne weiteres erkennbar, daß der Mann wenigstens in Ausübung seiner gesetzlichen Vertretungsmacht handelte, der Vertrag daher auch namens der Frau aufgekundigt werden sollte, zumal ja tatsächlich der Kündigung zu entnehmen war, daß der gesamte Vertrag aufgelöst werden sollte. Hätte die Klägerin Bedenken wegen des Einverständnisses der Frau gehabt, wäre es ihre Sache gewesen, die Vorlage der Bevollmächtigung oder der Zustimmungserklärung zu begehren, oder sie hätte eben die Kündigung ohne unnötigen Verzug zurückweisen müssen, so daß den Erwerbern die Möglichkeit offen gestanden wäre, den Vertrag formgerecht unter Einhaltung der Frist aufzulösen. Den gleichen Grundsatz vertritt auch die deutsche Rechtsprechung unter Hinweis auf den den Versicherungsvertrag beherrschenden Betreuungs- und Fürsorgegedanken. Ersehe der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, den Vertrag zu lösen, habe er ihm den Weg zur wirksamen Kündigung zu weisen, ein gegenteiliges Verhalten widerspreche den guten Sitten vergleiche JRPV. 1941 S. 76).
Der Zwischenantrag auf Feststellung ist somit begrundet, so daß das erstgerichtliche Urteil in diesem Punkte wiederherzustellen war.