Begründung:
Im Rahmen eines beim Erstgericht, einem Gerichtshof erster Instanz, anhängigen Prozesses, mit dem die klagende und nunmehr betreibende Partei einen auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch, verbunden mit einem Veröffentlichungsbegehren, geltend macht, beantragte diese auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens. Nachdem das begehrte Verbot antragsgemäß erlassen worden war, beantragte sie wiederum beim Erstgericht die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO. Mit Beschluss vom 26. 2. 1999 bewilligte dieses die Exekution und verhängte sogleich über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 40.000,--. Anschließend ersuchte es ein Bezirksgericht in seinem Sprengel um den Vollzug der Exekution.Im Rahmen eines beim Erstgericht, einem Gerichtshof erster Instanz, anhängigen Prozesses, mit dem die klagende und nunmehr betreibende Partei einen auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch, verbunden mit einem Veröffentlichungsbegehren, geltend macht, beantragte diese auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens. Nachdem das begehrte Verbot antragsgemäß erlassen worden war, beantragte sie wiederum beim Erstgericht die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO. Mit Beschluss vom 26. 2. 1999 bewilligte dieses die Exekution und verhängte sogleich über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 40.000,--. Anschließend ersuchte es ein Bezirksgericht in seinem Sprengel um den Vollzug der Exekution.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass eines gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsbewilligungsbeschluss als nichtig auf und sprach aus, dass das Erstgericht zur Entscheidung über den gestellten Exekutionsantrag unzuständig sei. Gemäß § 44 Abs 1 JN überwies es das Verfahren an ein Bezirksgericht.Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass eines gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsbewilligungsbeschluss als nichtig auf und sprach aus, dass das Erstgericht zur Entscheidung über den gestellten Exekutionsantrag unzuständig sei. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN überwies es das Verfahren an ein Bezirksgericht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gemäß § 387 Abs 1 EO geschehe der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Abgesehen von den Fällen des § 382 Z 8 und § 384 Abs 1 EO, in welchen Fällen das Provisorialverfahren mit den erteilten Aufträgen beendet sei, bilde eine einstweilige Verfügung keinen Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO (SZ 50/145 mwN). Der Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung nach § 384 EO erlassen wird, bilde aber - ausnahmsweise - einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 1 EO (siehe Feil, EO4 Rz 6 zu § 384 mwN).Gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO geschehe der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Abgesehen von den Fällen des Paragraph 382, Ziffer 8 und Paragraph 384, Absatz eins, EO, in welchen Fällen das Provisorialverfahren mit den erteilten Aufträgen beendet sei, bilde eine einstweilige Verfügung keinen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO (SZ 50/145 mwN). Der Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 384, EO erlassen wird, bilde aber - ausnahmsweise - einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, EO (siehe Feil, EO4 Rz 6 zu Paragraph 384, mwN).
Seit der EO-Novelle 1995 BGBl 1995/519 sei zur Bewilligung der Exekution das in den §§ 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig. Die Missachtung der gemäß § 51 EO nicht prorogablen Gerichtsstände der Exekutionsordnung bewirke im Verfahren auf Exekutionsbewilligung nach herrschender Ansicht Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (3 Ob 393/97h; 3 Ob 2433/96g [= ÖBl 1998, 254]; ecolex 1996, 273; SZ 55/1978 [richtig: 178] uva; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 72; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 44 JN ua). Daher sei aus Anlass des Rekurses die angefochtene Exekutionsbewilligung als nichtig aufzuheben.Seit der EO-Novelle 1995 BGBl 1995/519 sei zur Bewilligung der Exekution das in den Paragraphen 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig. Die Missachtung der gemäß Paragraph 51, EO nicht prorogablen Gerichtsstände der Exekutionsordnung bewirke im Verfahren auf Exekutionsbewilligung nach herrschender Ansicht Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (3 Ob 393/97h; 3 Ob 2433/96g [= ÖBl 1998, 254]; ecolex 1996, 273; SZ 55 aus 1978, [richtig: 178] uva; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 72; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 44, JN ua). Daher sei aus Anlass des Rekurses die angefochtene Exekutionsbewilligung als nichtig aufzuheben.
Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) lägen nicht vor, weil es zur Frage der Nichtigkeit einer vom unzuständigen Gericht bewilligten Exekution eine reichhaltige und in jüngerer Zeit auch einhellige Judikatur des Höchstgerichtes gebe.Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) lägen nicht vor, weil es zur Frage der Nichtigkeit einer vom unzuständigen Gericht bewilligten Exekution eine reichhaltige und in jüngerer Zeit auch einhellige Judikatur des Höchstgerichtes gebe.
Diesen Beschluss bekämpft die betreibende Partei mit außerordentlichem Revisionsrekurs, mit dem sie hauptsächlich die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, hilfsweise aber die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung, begehrt.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht zulässig.