Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 2215/96y×

Entscheidung 3 Ob 2215/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2215/96y

Entscheidungsdatum

10.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag.Dipl.Ing.S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Mai 1996, GZ 44 R 365/96v-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Sache ist der Revisionsrekurswerber durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und es fehlt ihm daher für den Revisionsrekurs das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist. Die Frage des Kostenersatzes kann zufolge Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden.

Anmerkung

E43513 03A22156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02215.96Y.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19960910_OGH0002_0030OB02215_96Y0000_000