Entscheidung 3 Ob 2215/96y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag.Dipl.Ing.S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Mai 1996, GZ 44 R 365/96v-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In der Sache ist der Revisionsrekurswerber durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und es fehlt ihm daher für den Revisionsrekurs das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist. Die Frage des Kostenersatzes kann zufolge § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden.In der Sache ist der Revisionsrekurswerber durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und es fehlt ihm daher für den Revisionsrekurs das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist. Die Frage des Kostenersatzes kann zufolge Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02215.96Y.0910.000
Dokumentnummer
JJT_19960910_OGH0002_0030OB02215_96Y0000_000