Das Rechtsmittel ist, soweit er sich gegen die Unterhaltsfestsetzung gegenüber dem Sohn Nikolaus richtet, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, gegenüber dem Sohn Markus kann derzeit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch nicht ergehen. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (3 Ob 248/00h = ÖA 2002, 29; 3 Ob 20/02s; RIS-Justiz RS0017257). Demnach übersteigt der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bei Nikolaus den Betrag von 20.000 EUR, ist doch das 36fache des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbetrags maßgebend. Das waren pro Monat 725 EUR (Differenz zwischen den beantragten 845 bzw 120 EUR), insgesamt daher 26.100 EUR.
a) Was Markus betrifft, ging das Rekursgericht unangefochten davon aus, dass dieser die Abweisung seines Unterhaltsbegehrens ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bekämpfte. Mit seinem Rekurs begehrte er die Unterhaltsfestsetzung für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 1. Oktober 2001 mit 845 EUR, insgesamt daher 8.450 EUR und für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 mit 670 EUR, zusammen daher 8.040 EUR. Das ergibt einen insgesamt angestrebten Unterhaltsbetrag von 16.490 EUR. Damit zeigt sich, dass kein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorliegt. Demnach widerspricht die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses insoweit der bereits seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 und BGBl I 2001/98 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 Abs 3 AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 und BGBl römisch eins 2001/98 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater in seinem Rechtsmittel Rechtsfragen bezeichnet, die für dessen Zulässigkeit sprechen sollten. Es fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Demnach war das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof noch nicht vorzulegen. Dessen Entscheidungskompetenz ist derzeit nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14 Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd § 14 Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623, darunter in letzter Zeit 3 Ob 75/02d).Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater in seinem Rechtsmittel Rechtsfragen bezeichnet, die für dessen Zulässigkeit sprechen sollten. Es fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Demnach war das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof noch nicht vorzulegen. Dessen Entscheidungskompetenz ist derzeit nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623, darunter in letzter Zeit 3 Ob 75/02d).
b) Was den jüngeren Sohn Nikolaus angeht, zeigt der Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG auf.b) Was den jüngeren Sohn Nikolaus angeht, zeigt der Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, liegen hier besondere Umstände des Einzelfalls vor, was schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG spricht. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 657/80 = EFSlg 35.803 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Unterbringung eines Minderjährigen bei beiden Elternteilen im wöchentlich wechselnden Turnus die Herabsetzung des unter der Voraussetzung der ausschließlichen Versorgung des Kindes durch die Mutter vereinbarten Geldunterhalt des Vaters gerechtfertigt ist. Wiederholt wurde auch bereits judiziert, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann (Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 45 zu 2.). Dem aus diesen Entscheidungen abzuleitenden Grundgedanken, den zu leistenden Geldunterhalt dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige auch - über ein übliches Besuchsrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet, ist das Rekursgericht ohnehin nachgekommen. Dabei bedarf es aber keiner weiteren Begründung, dass keinesfalls, wie dem Vater vorschwebt, der nach der Prozentsatzjudikatur zustehende Unterhaltsanspruch gleich zweifach gekürzt werden müsste, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen. Im Übrigen wurden vom Rekursgericht ohnehin Zahlungen für Taschengeld und eine Zusatzversicherung als teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass im Revisionsrekurs nicht im Einzelnen dargelegt wird, welche Leistungen konkret aus welchen Erwägungen als anzurechnende Naturalleistungen angesehen werden könnten, übersieht der Vater offensichtlich, dass hier de facto ein der gemeinsamen Obsorge nach dem KindRÄG 2001 vergleichbarer Fall vorliegt, für den bereits in der RV zu diesem Gesetz erwogen wird, dass zwar die dargestellte Judikatur zur Unterhaltsminderung bei übermäßiger Besuchsdauer angewendet werden könnte, dass jedoch die Kosten für die Bereithaltung von Wohnraum oder die Anschaffung langlebiger Güter vom Aufenthalt beim anderen Elternteil unberührt blieben (zitiert von Gitschthaler aaO Rz 46). Wie Gitschthaler (aaO) zutreffend darstellt, führt die gemeinsame Obsorge notwendig zu einem insgesamt erhöhten Aufwand. Schon aus diesen Erwägungen ginge es keinesfalls an, etwa derartige zusätzliche Kosten für Wohnraum oder Anschaffung langlebiger Güter als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Dabei bleibt aber festzuhalten, dass im vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer gemeinsamen Obsorge über deren Auswirkung auf die Unterhaltsansprüche nicht zu befinden ist.Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, liegen hier besondere Umstände des Einzelfalls vor, was schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG spricht. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 657/80 = EFSlg 35.803 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Unterbringung eines Minderjährigen bei beiden Elternteilen im wöchentlich wechselnden Turnus die Herabsetzung des unter der Voraussetzung der ausschließlichen Versorgung des Kindes durch die Mutter vereinbarten Geldunterhalt des Vaters gerechtfertigt ist. Wiederholt wurde auch bereits judiziert, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann (Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 45 zu 2.). Dem aus diesen Entscheidungen abzuleitenden Grundgedanken, den zu leistenden Geldunterhalt dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige auch - über ein übliches Besuchsrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet, ist das Rekursgericht ohnehin nachgekommen. Dabei bedarf es aber keiner weiteren Begründung, dass keinesfalls, wie dem Vater vorschwebt, der nach der Prozentsatzjudikatur zustehende Unterhaltsanspruch gleich zweifach gekürzt werden müsste, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen. Im Übrigen wurden vom Rekursgericht ohnehin Zahlungen für Taschengeld und eine Zusatzversicherung als teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass im Revisionsrekurs nicht im Einzelnen dargelegt wird, welche Leistungen konkret aus welchen Erwägungen als anzurechnende Naturalleistungen angesehen werden könnten, übersieht der Vater offensichtlich, dass hier de facto ein der gemeinsamen Obsorge nach dem KindRÄG 2001 vergleichbarer Fall vorliegt, für den bereits in der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz erwogen wird, dass zwar die dargestellte Judikatur zur Unterhaltsminderung bei übermäßiger Besuchsdauer angewendet werden könnte, dass jedoch die Kosten für die Bereithaltung von Wohnraum oder die Anschaffung langlebiger Güter vom Aufenthalt beim anderen Elternteil unberührt blieben (zitiert von Gitschthaler aaO Rz 46). Wie Gitschthaler (aaO) zutreffend darstellt, führt die gemeinsame Obsorge notwendig zu einem insgesamt erhöhten Aufwand. Schon aus diesen Erwägungen ginge es keinesfalls an, etwa derartige zusätzliche Kosten für Wohnraum oder Anschaffung langlebiger Güter als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Dabei bleibt aber festzuhalten, dass im vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer gemeinsamen Obsorge über deren Auswirkung auf die Unterhaltsansprüche nicht zu befinden ist.
Berücksichtigt man, dass Nikolaus zu etwa 3/7 der Zeit vom Vater betreut wird und von ihm Naturalunterhalt bezieht, in der übrigen Zeit aber bei der Mutter wohnt und von dieser betreut wird, besteht kein Einwand gegen die Reduzierung des Geldunterhalts auf 4/7 des bei alleiniger Betreuung durch die Mutter zustehenden Geldunterhalts. Eine Kompensation der Aufenthaltsquoten, wie sie dem Vater vorschwebt, entbehrt jeder Grundlage und würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass, weil dieselben Grundsätze natürlich auch für die Mutter gelten müssten, dieser ungeachtet einer Betreuung im Ausmaß von 3/7 durch den Vater keine Geldunterhaltspflicht obliegen würde. Im Ergebnis müsste demnach nach Auffassung des Vaters sein fast erwachsener Sohn mit 1/7 des ihm an sich zustehenden Geldunterhalts auskommen. Bei all dem darf auch nicht übersehen werden, dass ja der Geldunterhalt zur Abdeckung des Bedarfs des Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung Aufwendungen für Freizeitgestaltung, Urlaub etc dient (Nachweise bei Stabentheiner in Rummel3 § 140 ABGB Rz 2). Demnach sind im Regelfall aus dem Geldunterhalt die für die Wohnung, Ernährung etc des Kindes notwendigen Kosten zu bestreiten, die entsprechenden Beträge fließen daher im Ergebnis dem betreuenden Elternteil zu. Nichts anderes kann aber für beide Eltern gelten, wenn diese Betreuung - wie hier - faktisch nahezu gleich auf die Eltern aufgeteilt ist. Da eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit nicht in Frage kommt, kann in der Rechtsansicht des Rekursgerichts keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung erkannt werden.Berücksichtigt man, dass Nikolaus zu etwa 3/7 der Zeit vom Vater betreut wird und von ihm Naturalunterhalt bezieht, in der übrigen Zeit aber bei der Mutter wohnt und von dieser betreut wird, besteht kein Einwand gegen die Reduzierung des Geldunterhalts auf 4/7 des bei alleiniger Betreuung durch die Mutter zustehenden Geldunterhalts. Eine Kompensation der Aufenthaltsquoten, wie sie dem Vater vorschwebt, entbehrt jeder Grundlage und würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass, weil dieselben Grundsätze natürlich auch für die Mutter gelten müssten, dieser ungeachtet einer Betreuung im Ausmaß von 3/7 durch den Vater keine Geldunterhaltspflicht obliegen würde. Im Ergebnis müsste demnach nach Auffassung des Vaters sein fast erwachsener Sohn mit 1/7 des ihm an sich zustehenden Geldunterhalts auskommen. Bei all dem darf auch nicht übersehen werden, dass ja der Geldunterhalt zur Abdeckung des Bedarfs des Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung Aufwendungen für Freizeitgestaltung, Urlaub etc dient (Nachweise bei Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 140, ABGB Rz 2). Demnach sind im Regelfall aus dem Geldunterhalt die für die Wohnung, Ernährung etc des Kindes notwendigen Kosten zu bestreiten, die entsprechenden Beträge fließen daher im Ergebnis dem betreuenden Elternteil zu. Nichts anderes kann aber für beide Eltern gelten, wenn diese Betreuung - wie hier - faktisch nahezu gleich auf die Eltern aufgeteilt ist. Da eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit nicht in Frage kommt, kann in der Rechtsansicht des Rekursgerichts keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung erkannt werden.
Schließlich vermag auch der Hinweis auf die Aufhebung des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. G 7/02 u.a.) die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung des Vaters, die Mutter beziehe seit einem bestimmten Zeitpunkt die Familienbeihilfe für die beiden Söhne, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Auf Grund der vorliegenden Sondersituation kann auch keineswegs gesagt werden, es wäre ohne weiteres davon auszugehen, dass dies der Fall wäre. Eine Reduktion des Unterhaltsbetrags hätte aber nur dann zu erfolgen, wenn die Familienbeihilfe nicht dem steuerlich zu entlastenden Geldunterhaltspflichtigen ausgezahlt würde. Demnach vermag auch der Hinweis auf das genannte Verfassungsgerichtshoferkenntnis das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu begründen. Auch im Übrigen wird eine solche nicht aufgezeigt.Schließlich vermag auch der Hinweis auf die Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. G 7/02 u.a.) die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung des Vaters, die Mutter beziehe seit einem bestimmten Zeitpunkt die Familienbeihilfe für die beiden Söhne, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Auf Grund der vorliegenden Sondersituation kann auch keineswegs gesagt werden, es wäre ohne weiteres davon auszugehen, dass dies der Fall wäre. Eine Reduktion des Unterhaltsbetrags hätte aber nur dann zu erfolgen, wenn die Familienbeihilfe nicht dem steuerlich zu entlastenden Geldunterhaltspflichtigen ausgezahlt würde. Demnach vermag auch der Hinweis auf das genannte Verfassungsgerichtshoferkenntnis das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu begründen. Auch im Übrigen wird eine solche nicht aufgezeigt.
Demnach war der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung betreffend den Sohn Nikolaus richtet, zurückzuweisen.