Diese Vorgangsweise widerspricht der auch nach dem Inkrafttreten des neuen AußStrG der gegenüber jener nach der WGN 1997 inhaltlich gleich gebliebenen (3 Ob 204/06f; weiters RIS-Justiz RS0109623 [T10]) Rechtslage:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 63 Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); eine solche, die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); eine solche, die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, nicht 20.000 EUR. Die Summe der begehrten Abänderungen des monatlichen Unterhaltsbetrags belief sich auf nur 227 EUR monatlich. Selbst wenn man daher auch den die begehrte Erhöhung um weitere maximal 100 EUR abweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz nach § 47 Abs 3 AußStrG im Zweifel als angefochten ansähe, läge der Wert des Entscheidungsgegenstands bei 8.172 EUR.Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, nicht 20.000 EUR. Die Summe der begehrten Abänderungen des monatlichen Unterhaltsbetrags belief sich auf nur 227 EUR monatlich. Selbst wenn man daher auch den die begehrte Erhöhung um weitere maximal 100 EUR abweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz nach Paragraph 47, Absatz 3, AußStrG im Zweifel als angefochten ansähe, läge der Wert des Entscheidungsgegenstands bei 8.172 EUR.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Entscheidungskompetenz derzeit nicht vorliegt. Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs 4 AußStrG (dazu Fucik/Kloiber, AußStrG § 63 Rz 5 und § 69 Rz 4 mwN der Rsp zum AußStrG 1854) einzuleiten (3 Ob 204/06f).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Entscheidungskompetenz derzeit nicht vorliegt. Im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG (dazu Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 63, Rz 5 und Paragraph 69, Rz 4 mwN der Rsp zum AußStrG 1854) einzuleiten (3 Ob 204/06f).
Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.