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Entscheidung 3 Ob 222/13p×

Entscheidung 3 Ob 222/13p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022546 Rechtssatz 30.11.1955Zivilrecht
Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäqu …
RS0022606 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Auf Schuldverletzung gestützte Schadenersatzansprüche setzen Adäquanz voraus. Ein atypischer Erfolg begründet keine Haftung.
RS0022940 Rechtssatz 02.04.1973Zivilrecht
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinl …
RS0022944 Rechtssatz 02.03.1962Zivilrecht
Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg.
RS0023597 Rechtssatz 18.12.1973Zivilrecht
Der Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass …
RS0023819 Rechtssatz 04.03.1981Zivilrecht
Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, …
RS0027026 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Ein allfälliges Verschulden der aufsichtspflichtigen Mutter eines zweieinhalbjährigen Kindes kann diesem - durch Hundebiss verletzten - Kind nicht angelastet werden, weil hiezu jede Rechtsgrundlage fehlt.
RS0119485 Rechtssatz 20.10.2004Zivilrecht
Nach der Rsp sind (entsprechend den vorvertraglichen) auch nachvertragliche Pflichten zu bejahen, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten.