Entscheidung 3 Ob 222/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.273,37 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Februar 2018, GZ 50 R 70/17a-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. April 2017, GZ 2 C 60/16m-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 83,65 EUR an USt) und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit 418,26 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen die auf § 1431 ABGB gestützte Klage ab, weil eine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (angeblich wegen Verrechnung eines überhöhten Tarifs zu viel bezahlte Strom-Entgelte für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich Jänner 2016) nicht vorliege. Die Vorinstanzen wiesen die auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Klage ab, weil eine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (angeblich wegen Verrechnung eines überhöhten Tarifs zu viel bezahlte Strom-Entgelte für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich Jänner 2016) nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Da die Klägerin in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist diese – ungeachtet des nicht bindenden nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs – als nicht zulässig zurückzuweisen.
Es steht zwar fest, dass sich die Klägerin vor Oktober 2012 wegen der Abrechnung nach einem günstigeren Tarif mit der Beklagten telefonisch in Verbindung setzte und im August 2013 die Beklagte schriftlich um rückwirkende Korrektur der Abrechnung und Gutschriften wegen der Verrechnung eines falschen Energiepreises ersuchte. Ebenso steht aber fest, dass die Klägerin im Bewusstsein, dass die Beklagte einen überhöhten Tarif verrechne, die monatlich vorgeschriebenen Beträge stets mittels eines nicht reduzierten Dauerauftrags über mehr als drei Jahre Monat für Monat unkommentiert bezahlte und teilweise sogar Nachzahlungen leistete.
Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege eine wissentliche Zahlung einer Nichtschuld iSd § 1432 ABGB ohne für die Beklagte erkennbaren Vorbehalt der Rückforderung vor, somit keinesfalls unvertretbar.Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege eine wissentliche Zahlung einer Nichtschuld iSd Paragraph 1432, ABGB ohne für die Beklagte erkennbaren Vorbehalt der Rückforderung vor, somit keinesfalls unvertretbar.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf ihrer Seite haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen (§§ 41 und 50 ZPO).Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf ihrer Seite haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00222.18W.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20181219_OGH0002_0030OB00222_18W0000_000