Entscheidung 3 Ob 222/19x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** eG, *****, vertreten durch Dr. Georg Petritsch, Rechtsanwalt in Bad Aussee, gegen die verpflichtete Partei R*****, wegen Zwangsversteigerung, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 32 R 45/19s-134, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 9. Juli 2019, GZ 14 E 12/16x-131, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gewährte der Verpflichteten die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts und wies das Mehrbegehren ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00222.19X.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191119_OGH0002_0030OB00222_19X0000_000