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Entscheidung 3 Ob 222/19x×

Entscheidung 3 Ob 222/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob222/19x

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** eG, *****, vertreten durch Dr. Georg Petritsch, Rechtsanwalt in Bad Aussee, gegen die verpflichtete Partei R*****, wegen Zwangsversteigerung, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 32 R 45/19s-134, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 9. Juli 2019, GZ 14 E 12/16x-131, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte der Verpflichteten die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E126979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00222.19X.1119.000

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191119_OGH0002_0030OB00222_19X0000_000