Aus den Entscheidungsgründen:
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung SZ. V/113 (die Revision bezeichnet sie unrichtig als SZ. IV/113) ist gänzlich verfehlt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Beklagte für unentgeltlich geleistete Dienste das lebenslängliche Wohn- und Unterhaltsrecht erhalten hätte. So aber stellt sich der Vertrag vom 24. Oktober 1939 als nichts anderes dar als ein Geschenk aus Anerkennung für langjährige Dienste, wie solche auch sonst üblich sind.
Die Revision bekämpft auch die rechtliche Auffassung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerrufes trotz Verzichtes auf dieses Recht und in der Hinsicht, daß die Untergerichte in den Äußerungen des Beklagten über die Klosterinsassen eine schwere Kränkung dieser und somit eine groben Undank erblickt haben. Hiezu vermeint die Revision in der rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichtes insofern widerspruchsvolle Ausführungen erblicken zu können, als es dem Beklagten einerseits zubillige, daß er nicht die Einsicht gehabt habe, daß in seiner homosexuellen Betätigung in Räumen des Klosters eine schwere Kränkung und ein grober Undank gelegen sei, anderseits aber ihm diese Einsicht hinsichtlich seiner kränkenden Gespräche zumute. Der behauptete Widerspruch liegt aber nicht vor. Der Beklagte betätigte sich jahrelang homosexuell, ohne daß jemand im Kloster davon Kenntnis erhielt und ohne daß davon eine Nachricht in die Öffentlichkeit drang. Er war naturgemäß bestrebt, daß dies auch nicht geschehe. Wenn auch das Aufkommen seiner widernatürlichen Betätigung für die Klosterinsassen eine schwere Kränkung bedeutete, so fehlte ihm doch offenbar die Absicht, dadurch die Klosterinsassen zu kränken. Anders ist es bei jenen Äußerungen, durch die er - wie das Erstgericht feststellte - die Schwestern des Klosters, die seine Dienstgeber und Wohltäter waren, in einer Art in den Kot zog, die sich nicht mehr überbieten läßt. Es gibt kaum schwerere, die Schwestern eines Klosters tiefer kränkende Verdächtigungen als die, die der Beklagte gegen sie vorbrachte, wodurch er sie wehrlos dem Gespötte aussetzte und in ihrer Ehre tief verletzte. Diese Äußerungen können nicht anders als in dem Bewußtsein ihrer Niedrigkeit und der damit verbundenen Wirkung auf die Öffentlichkeit gebraucht worden sein. Wenn daher das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht in diesem Verhalten des Beklagten einen groben Undank erblickte, dann entspricht dies durchaus der Sach- und Rechtslage.
Damit ergibt sich aber auch, daß im übrigen die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Untergerichte richtig ist.
Lehre und Rechtsprechung (siehe Klang II/2, S. 636, ZBl. 1924, Nr. 5, GlU. 13871, Zeiller 3, S. 171) stimmen darin überein, daß die Vereinbarung des Verzichtes auf den Widerruf sich nicht auch auf den Fall des Widerrufes wegen groben Undankes erstrecken könne. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein solcher Verzicht dem Wesen des Schenkungsvertrages widerspreche und gegen die guten Sitten verstoßen würde, wird demnach vom Obersten Gerichtshof geteilt.
Daß aber eine Verjährung nicht eingetreten ist, ergibt sich daraus, daß die klagende Partei von den Verfehlungen des Beklagten erst im Jahre 1947 erfuhr, sonach die erhobene Klage jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden ist, da dies vom Zeitpunkt ihrer Kenntnis innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte. Die Untergerichte haben zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (siehe Klang II/2, S. 636, und GlUNF. 3168) den Standpunkt eingenommen, daß es nicht darauf ankommt, ob die erfolgten Beleidigungen strafrechtlich noch verfolgt werden können, wenn sie nur überhaupt solcher Art sind, daß sie strafrechtlich verfolgbar gewesen wären und die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB. noch nicht abgelaufen ist. Dies haben aber die unteren Instanzen mit Recht angenommen.Daß aber eine Verjährung nicht eingetreten ist, ergibt sich daraus, daß die klagende Partei von den Verfehlungen des Beklagten erst im Jahre 1947 erfuhr, sonach die erhobene Klage jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden ist, da dies vom Zeitpunkt ihrer Kenntnis innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte. Die Untergerichte haben zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (siehe Klang II/2, S. 636, und GlUNF. 3168) den Standpunkt eingenommen, daß es nicht darauf ankommt, ob die erfolgten Beleidigungen strafrechtlich noch verfolgt werden können, wenn sie nur überhaupt solcher Art sind, daß sie strafrechtlich verfolgbar gewesen wären und die Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB. noch nicht abgelaufen ist. Dies haben aber die unteren Instanzen mit Recht angenommen.