Die klagende Partei hat sich in erster Instanz niemals darauf berufen, daß (nur) im zweiten Auftragsschreiben vom 1.6.1995 neben der Fa. der E***** Handels- und Vertriebs GmbH Firmenbuchnummer und Anschriften der beklagten Gesellschaft aufgeschienen sind. Auch davon, daß sie darauf vertraut habe, gerade mit der Beklagten zu kontrahieren, war keine Rede. Selbst wenn man nun (wie von Wünsch, Angaben auf Geschäftspapieren, in FS Schwarz 573ff, 591f vertreten und von Brodil, Neue Informationspflicht für Kapitalgesellschaften auf Geschäftspapieren, RdW 1992, 333ff, 335 erwogen) § 14 HGB als Schutznorm ansehen würde, könnten daraus allenfalls Schadenersatzansprüche gegen denjenigen abgeleitet werden, der die Informationspflicht verletzt hat. Nach Abs 1 leg cit sind dies die Organe der handelnden Kapitalgesellschaft. Wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, erfolgte der Vertragsabschluß aber mit der E***** Handels- und Vertriebs GmbH, worüber aufgrund der sowohl auf beiden Auftragsschreiben als auch auf der Rechnung der Klägerin aufscheindenden richtigen Firma kein Zweifel besteht. Die unrichtige Firmenbuchnummer und Adresse haben nicht das Gewicht, die Firma zugunsten einer ähnlichen, auf die die akzidentellen Merkmale zutreffen, verdrängen zu können und die nicht im Vertrag aufscheindende GmbH zur Vertragspartei zu machen. Eine Schadenersatzpflicht könnte daher nur die Genannte und deren Organe, nicht aber die Beklagte treffen; daß diese oder deren Vertreter beim Vertragsabschluß für sie gehandelt hätten, steht keineswegs fest. Im übrigen könnte ein Schadenersatzanspruch niemals zum von der Klägerin offenbar angestrebten Schuldnerwechsel führen (vgl auch Wünsch aaO 592).Die klagende Partei hat sich in erster Instanz niemals darauf berufen, daß (nur) im zweiten Auftragsschreiben vom 1.6.1995 neben der Fa. der E***** Handels- und Vertriebs GmbH Firmenbuchnummer und Anschriften der beklagten Gesellschaft aufgeschienen sind. Auch davon, daß sie darauf vertraut habe, gerade mit der Beklagten zu kontrahieren, war keine Rede. Selbst wenn man nun (wie von Wünsch, Angaben auf Geschäftspapieren, in FS Schwarz 573ff, 591f vertreten und von Brodil, Neue Informationspflicht für Kapitalgesellschaften auf Geschäftspapieren, RdW 1992, 333ff, 335 erwogen) Paragraph 14, HGB als Schutznorm ansehen würde, könnten daraus allenfalls Schadenersatzansprüche gegen denjenigen abgeleitet werden, der die Informationspflicht verletzt hat. Nach Absatz eins, leg cit sind dies die Organe der handelnden Kapitalgesellschaft. Wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, erfolgte der Vertragsabschluß aber mit der E***** Handels- und Vertriebs GmbH, worüber aufgrund der sowohl auf beiden Auftragsschreiben als auch auf der Rechnung der Klägerin aufscheindenden richtigen Firma kein Zweifel besteht. Die unrichtige Firmenbuchnummer und Adresse haben nicht das Gewicht, die Firma zugunsten einer ähnlichen, auf die die akzidentellen Merkmale zutreffen, verdrängen zu können und die nicht im Vertrag aufscheindende GmbH zur Vertragspartei zu machen. Eine Schadenersatzpflicht könnte daher nur die Genannte und deren Organe, nicht aber die Beklagte treffen; daß diese oder deren Vertreter beim Vertragsabschluß für sie gehandelt hätten, steht keineswegs fest. Im übrigen könnte ein Schadenersatzanspruch niemals zum von der Klägerin offenbar angestrebten Schuldnerwechsel führen vergleiche auch Wünsch aaO 592).
Auch ein Handeln des Otto Lackner für die Beklagte und ein fehlender Hinweis auf das Vorhandensein zweier GmbHs mit ähnlichem Firmenwortlaut, könnte nicht zur Klagsstattgebung führen, weshalb das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen zu diesen Punkten unterlassen konnte. Auch daraus könnte nicht ein Vertragsabschluß mit der Beklagten abgeleitet werden, von der die klagende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen gar nichts gewußt hatte. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang kein schlüssiges Vorbringen darüber erstattet worden, inwieweit die behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten einen Schaden der Klägerin bewirkt hätte.
Auch die Ausführungen zur Zahlungsanweisung gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und lassen nicht erkennen, inwieweit sich in diesem Zusammenhang Rechtsfragen in der im § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität stellen könnten.Auch die Ausführungen zur Zahlungsanweisung gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und lassen nicht erkennen, inwieweit sich in diesem Zusammenhang Rechtsfragen in der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschriebenen Qualität stellen könnten.