Im Gegensatz zu diesem Ausspruch ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers jedenfalls unzulässig. Wie aus dem dargestellten Prozessverlauf abzuleiten ist, überstieg der Wert des Entscheidungsgenstands des Berufungsgerichts in Wahrheit 4.000 EUR nicht. Zunächst schränkte der Kläger nur infolge eines offenkundigen Irrtums sein Begehren trotz Anerkennung der Gegenforderung nicht - wie es rechnerisch richtig wäre - auf 3.883,04 EUR sA ein, weshalb (schon in erster Instanz) nur noch dieser Betrag als streitverfangen anzusehen ist. Aber auch in seiner wiederum die gänzliche Klagestattgebung anstrebenden Berufung kritisiert er das (mangels Berücksichtigung des Rechenfehlers) vom Erstgericht als Grundlage des Zurechtbestehens einer Gegenforderung des Beklagten bejahte Anerkenntnis mit keinem Wort. Das muss wiederum zu dem Schluss führen, die erklärte Anfechtung der Entscheidung erster Instanz in diesem Umfang beruhe auf einem offenbaren Versehen. Für diese Annahme spricht schließlich auch, dass der Kläger nunmehr in seiner Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehrt, dass die Klageforderung mit 4.275,48 EUR, die Gegenforderung dagegen mit 117,96 EUR als zu Recht bestehend erkannt und ihm dem gemäß 4.157,52 EUR zugesprochen werden mögen. Damit beachtet er einerseits die Klageeinschränkung nicht einmal im protokollierten Ausmaß, bestätigt andererseits aber die Annahme, das Zurechtbestehen der (in der Revision ausdrücklich als anerkannt bezeichneten) Gegenforderung im genannten Ausmaß sei ohnehin nicht von der Berufung umfasst gewesen. Auf Grund dieser Deutung des Berufungsantrags, die auch mit der stRsp des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung des offenbar gemeinten Rechtsmittelantrags (RIS-Justiz RS0042215) sowie zur Anpassung des Urteilsspruchs an das sachlichen Inhalt des Klagebegehren ungeachtet seines Wortlauts (RIS-Justiz RS0041254) im Einklang steht, stellt sich die Frage einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch den Kläger nicht. Daraus folgt insgesamt, dass das Berufungsgericht nur über 3.883,04 EUR sA zu entscheiden hatte, weshalb sein Urteil gemäß § 502 Abs 2 ZPO nicht mehr angefochten werden kann.Im Gegensatz zu diesem Ausspruch ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers jedenfalls unzulässig. Wie aus dem dargestellten Prozessverlauf abzuleiten ist, überstieg der Wert des Entscheidungsgenstands des Berufungsgerichts in Wahrheit 4.000 EUR nicht. Zunächst schränkte der Kläger nur infolge eines offenkundigen Irrtums sein Begehren trotz Anerkennung der Gegenforderung nicht - wie es rechnerisch richtig wäre - auf 3.883,04 EUR sA ein, weshalb (schon in erster Instanz) nur noch dieser Betrag als streitverfangen anzusehen ist. Aber auch in seiner wiederum die gänzliche Klagestattgebung anstrebenden Berufung kritisiert er das (mangels Berücksichtigung des Rechenfehlers) vom Erstgericht als Grundlage des Zurechtbestehens einer Gegenforderung des Beklagten bejahte Anerkenntnis mit keinem Wort. Das muss wiederum zu dem Schluss führen, die erklärte Anfechtung der Entscheidung erster Instanz in diesem Umfang beruhe auf einem offenbaren Versehen. Für diese Annahme spricht schließlich auch, dass der Kläger nunmehr in seiner Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehrt, dass die Klageforderung mit 4.275,48 EUR, die Gegenforderung dagegen mit 117,96 EUR als zu Recht bestehend erkannt und ihm dem gemäß 4.157,52 EUR zugesprochen werden mögen. Damit beachtet er einerseits die Klageeinschränkung nicht einmal im protokollierten Ausmaß, bestätigt andererseits aber die Annahme, das Zurechtbestehen der (in der Revision ausdrücklich als anerkannt bezeichneten) Gegenforderung im genannten Ausmaß sei ohnehin nicht von der Berufung umfasst gewesen. Auf Grund dieser Deutung des Berufungsantrags, die auch mit der stRsp des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung des offenbar gemeinten Rechtsmittelantrags (RIS-Justiz RS0042215) sowie zur Anpassung des Urteilsspruchs an das sachlichen Inhalt des Klagebegehren ungeachtet seines Wortlauts (RIS-Justiz RS0041254) im Einklang steht, stellt sich die Frage einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch den Kläger nicht. Daraus folgt insgesamt, dass das Berufungsgericht nur über 3.883,04 EUR sA zu entscheiden hatte, weshalb sein Urteil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht mehr angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41, 40 ZPO; der Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, 40, ZPO; der Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.