Entscheidung 3 Ob 223/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die beklagten Parteien 1. C***** AG und 2. C***** GmbH, *****, beide vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 726.728 EUR, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2005, GZ 2 R 123/05f-25, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. April 2005, GZ 40 Cg 157/03v-20, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen haben dem auf eine mündliche Vereinbarung eines entgeltlichen Verzichts auf ein Vorkaufsrecht gestützten Klagebegehren gegen die erstbeklagte Partei als Vertragspartnerin stattgegeben. Den Umstand, dass der Kläger nach dieser mündlichen Vereinbarung vom 15. Juli 2002, die er „noch schriftlich bestätigt haben wollte", auf zwei Fax des Beklagtenvertreters vom 19. Juli 2002 (in dem es ausdrücklich heißt „... haben Sie mit unserer Mandantin folgende Vereinbarung getroffen ..") und vom 1. August 2002 (in dem erklärt wird, dass bei Nichtrücksendung einer Kopie keine wechselseitigen Ansprüche bestünden) nicht reagierte, beurteilte das Berufungsgericht dahin, dass damit die mündliche Vereinbarung vom 15. Juli 2002 nicht aufgehoben worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Hiebei handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, die keine auffallende Fehlbeurteilung darstellt. Hervorzuheben ist, dass nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde, nur der Kläger, nicht aber die erstbeklagte Partei eine schriftliche Bestätigung wollte, eine Erklärung, dass die Gültigkeit der mündlichen Vereinbarung von einer schriftlichen Vereinbarung abhängig wäre, nicht abgegeben wurde und der Beklagtenvertreter selbst in seinem ersten Fax von einer bereits getroffenen Vereinbarung ausgeht. Selbst wenn die erstbeklagte Partei einen Anspruch auf die Errichtung einer entsprechenden Urkunde gehabt hätte, folgt daraus keineswegs ein Erlöschen ihrer Verpflichtung auf Einhaltung der mündlichen Vereinbarung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E79806
3Ob223.05y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00223.05Y.0215.000
Dokumentnummer
JJT_20060215_OGH0002_0030OB00223_05Y0000_000