Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), wohl aber aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Die ausführlich begründete Rekursentscheidung steht mit der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung in völligem Einklang:Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), wohl aber aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die ausführlich begründete Rekursentscheidung steht mit der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung in völligem Einklang:
1. Wenn ein Exekutionstitel (hier ein Rückstandsausweis gemäß § 1 Z 13 EO) keine Leistungsfrist enthält, ist er sofort fällig und vollstreckbar (vgl RIS-Justiz RS0001195 für den Endbeschluss;1. Wenn ein Exekutionstitel (hier ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO) keine Leistungsfrist enthält, ist er sofort fällig und vollstreckbar vergleiche RIS-Justiz RS0001195 für den Endbeschluss;
RS0001176 für den gerichtlichen Vergleich; RS0001185 für das Urteil;
Rechberger in Rechberger3 § 409 ZPO Rz 2; Jakusch in Angst, EO2, § 7 Rz 69).Rechberger in Rechberger3 Paragraph 409, ZPO Rz 2; Jakusch in Angst, EO2, Paragraph 7, Rz 69).
2. Der Abweisungsgrund des fehlenden Nachweises des Eintritts einer für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit erforderlichen Bedingung iSd § 7 Abs 2 EO setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass diese Bedingung im Exekutionstitel angeführt ist. Auf eine für die Titelschaffung im Titelverfahren erforderliche Voraussetzung (hier § 25 Abs 6 BUAG) stellt § 7 Abs 2 EO nicht ab.2. Der Abweisungsgrund des fehlenden Nachweises des Eintritts einer für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit erforderlichen Bedingung iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass diese Bedingung im Exekutionstitel angeführt ist. Auf eine für die Titelschaffung im Titelverfahren erforderliche Voraussetzung (hier Paragraph 25, Absatz 6, BUAG) stellt Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht ab.
3. Daraus folgt, dass der Revisionsrekurswerber mit seiner Impugnationsklage die Richtigkeit des Rückstandsausweises der Verwaltungsbehörde aus dem Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Für eine solche Anfechtung ist aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art 94 B-VG) der Rechtsweg aber unzulässig (RIS-Justiz RS0000193; Jakusch aaO § 36 Rz 4 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a Abs 2 zweiter Satz und § 521a Abs 2 ZPO).3. Daraus folgt, dass der Revisionsrekurswerber mit seiner Impugnationsklage die Richtigkeit des Rückstandsausweises der Verwaltungsbehörde aus dem Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Für eine solche Anfechtung ist aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Artikel 94, B-VG) der Rechtsweg aber unzulässig (RIS-Justiz RS0000193; Jakusch aaO Paragraph 36, Rz 4 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO).