Norm
Mietengesetz §19 Abs1
Mietengesetz §19 Abs2 Z10
Mietengesetz §19 Abs2 Z13
Mietengesetz §21
Spruch
Die Anführung der Gesetzesstelle "§ 19 Abs. 1 MietG." als Kündigungsgrund ohne konkrete tatsächliche Behauptungen in der Kündigung genügt nicht; derartige Behauptungen können im Verfahren nicht nachgeholt werden.Die Anführung der Gesetzesstelle "§ 19 Absatz eins, MietG." als Kündigungsgrund ohne konkrete tatsächliche Behauptungen in der Kündigung genügt nicht; derartige Behauptungen können im Verfahren nicht nachgeholt werden.
Entscheidung vom 20. August 1949, 3 Ob 223/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat die auf die Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 und 13 MietG. gestützte Aufkündigung des von der Beklagten gemieteten Geschäftslokales in Wien, XXI., X-straße, für 1. Februar 1948 als rechtsunwirksam erkannt.Das Erstgericht hat die auf die Kündigungsgrunde des Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10 und 13 MietG. gestützte Aufkündigung des von der Beklagten gemieteten Geschäftslokales in Wien, römisch 21 ., X-straße, für 1. Februar 1948 als rechtsunwirksam erkannt.
Zufolge der Berufungen der Klägerin und des Nebenintervenienten bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil und sprach die Zulässigkeit der Revision aus.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hatte in der Aufkündigung als Kündigungsgrund zunächst
§ 19 Abs. 1 MietG. bloß ziffernmäßig angeführt, ohne irgendeinen bestimmten Tatbestand zu behaupten. Das wäre nötig gewesen, da unterParagraph 19, Absatz eins, MietG. bloß ziffernmäßig angeführt, ohne irgendeinen bestimmten Tatbestand zu behaupten. Das wäre nötig gewesen, da unter
§ 19 Abs. 1 MietG. alle möglichen Kündigungstatbestände geltend gemacht werden können, die nicht unter einen der im § 19 Abs. 2 MietG. angeführten speziellen Kündigungsgrunde fallen.Paragraph 19, Absatz eins, MietG. alle möglichen Kündigungstatbestände geltend gemacht werden können, die nicht unter einen der im Paragraph 19, Absatz 2, MietG. angeführten speziellen Kündigungsgrunde fallen.
Nun hat der Vermieter in der Kündigung laut der Bestimmung des § 21 Abs. 1 MietG. bei sonstigem Ausschluß die Kündigungsgrunde kurz anzuführen. Der Zweck dieser Bestimmung ist der, daß damit der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für die Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1930, 3 Ob 333/30, Sternberg, MietG., S. 475). Diesem Zwecke ist durch die bloße Anführung des § 19 Abs. 1 MietG. nicht gedient. Auf die spätere Ausführung dieses allgemeinen Kündigungsgrundes des § 19 Abs. 1 MietG. hätten daher die Untergerichte nicht Bedacht nehmen dürfen und es kann dies auch nicht der Oberste Gerichtshof tun.Nun hat der Vermieter in der Kündigung laut der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, MietG. bei sonstigem Ausschluß die Kündigungsgrunde kurz anzuführen. Der Zweck dieser Bestimmung ist der, daß damit der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für die Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1930, 3 Ob 333/30, Sternberg, MietG., S. 475). Diesem Zwecke ist durch die bloße Anführung des Paragraph 19, Absatz eins, MietG. nicht gedient. Auf die spätere Ausführung dieses allgemeinen Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz eins, MietG. hätten daher die Untergerichte nicht Bedacht nehmen dürfen und es kann dies auch nicht der Oberste Gerichtshof tun.
Schlagworte
Eventualmaxime für Kündigungsgrunde, Angabe des "§ 19 Abs. 1
MietG.", Kündigungsgrunde, kurze Anführung in der Kündigung nicht
durch "§ 19, Abs. 1 MietG."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00223.49.0820.000
Dokumentnummer
JJT_19490820_OGH0002_0030OB00223_4900000_000