Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.11.1995, SW 3/90-107, wurde für die am 23.5.1948 geborene Betroffene Dr.Rudolf S*****, Rechtsanwalt in L***** gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB): Finanzielle und rechtliche Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden. Innerhalb dieses Wirkungsbereichs des Sachwalters kann die Betroffene in folgenden Angelegenheiten frei verfügen und sich verpflichten: Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Rahmen eines Arbeitseinkommens aus unselbstständiger Beschäftigung.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.11.1995, SW 3/90-107, wurde für die am 23.5.1948 geborene Betroffene Dr.Rudolf S*****, Rechtsanwalt in L***** gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB): Finanzielle und rechtliche Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden. Innerhalb dieses Wirkungsbereichs des Sachwalters kann die Betroffene in folgenden Angelegenheiten frei verfügen und sich verpflichten: Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Rahmen eines Arbeitseinkommens aus unselbstständiger Beschäftigung.
Dieser Beschluß wurde der Betroffenen am 30.11.1995 zugestellt.
Am 13.12.1995 langte beim Erstgericht ein Telegramm ein, in dem die Betroffene "in der Rechtssache SW 30/90-107 Beschluß vom 20.11.1995" den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze stellte und um Zusendung eines Formulars ersuchte. Das Erstgericht lud darauf die Betroffene für den nächsten Amtstag (2.1.1996) mit dem Beisatz "Das Telegramm eingelangt bei Gericht am 13.12.1995 ist in dieser Form einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht zugänglich. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen, werden wir das Telegramm als gegenstandslos betrachten." Diese Ladung wurde jedoch nicht der Betroffenen, sondern deren - im Konkurs über das Vermögen der Betroffenen mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.12.1992, 25 S 87/92, bestellten - Masseverwalter Dr.Wolfgang R*****, Rechtsanwalt in B*****, am 19.12.1995 zugestellt.
Mit Schreiben vom 15.12.1995 (am 20.12.1995 zur Post gegeben und am 21.12.1995 beim Erstgericht eingelangt; ON 110) bestätigte die Betroffene, daß sie dieses Telegramm aufgegeben habe; weiters folgte inhaltliches Vorbringen, das als Ausführungen "zum Telegramm" bezeichnet wurde.
Am 20.1.1996 langte ein mit 29.12.1995 datiertes Schreiben der Betroffenen (ON 111) beim Erstgericht ein, in dem sie mitteilte, ihr sei eine Vorladung für den 2.1.1996 zugemittelt worden; sie bitte, diesen Termin auszusetzen, bis geklärt sei, wer ihr Gesprächspartner sein soll.
Das Erstgericht hielt mit Amtsvermerk vom 2.1.1996 fest, daß die Betroffene nicht erschienen sei und die Zustellung der Ladung ausgewiesen sei. Die am selben Tag verfügte Zustellung des "Formulars für Gewährung der Verfahrenshilfe" an die Betroffene erfolgte am 5.1.1996 wiederum nicht an diese, sondern neuerlich an den Masseverwalter Dr.Wolfgang R*****, Rechtsanwalt in B*****.
Mit Amtsvermerk vom 15.2.1996 hielt das Erstgericht fest, daß bis heute kein ausgefülltes Formular mit Vermögensbekenntnis eingelangt sei, und verfügte die Vorlage des als Rekurs zu wertenden Schreibens ON 110 an das Rekursgericht.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der im § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen nicht zulässig. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die Betroffene habe am 12.12.1995 mittels Telegramms insofern "Rekurs" erhoben, als sie - trotz der ausführlichen Belehrung, daß sie selbst schriftlich oder mündlich Rechtsmittel ergreifen könne - den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze stellte und um Zusendung eines Formulars bat. In ihrer am 20.12.1995 zur Post gegebenen Bestätigung dieses Telegramms habe sie näher ausgeführt, weshalb sie das gesamte Bestellungsverfahren für rechtswidrig halte. Ungeachtet der am 20.12.1995 bereits verstrichenen Rekursfrist könne der Rekurs noch als rechtzeitig angesehen werden, weil die "erweiterte" Telegrammbestätigung als "Verbesserung" bzw Klarstellung, was mit dem Antrag vom 12.12.1995 gemeint war, zu werten sei. In der Sache erachtete das Rekursgericht den Rekurs als nicht berechtigt.Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen nicht zulässig. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die Betroffene habe am 12.12.1995 mittels Telegramms insofern "Rekurs" erhoben, als sie - trotz der ausführlichen Belehrung, daß sie selbst schriftlich oder mündlich Rechtsmittel ergreifen könne - den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze stellte und um Zusendung eines Formulars bat. In ihrer am 20.12.1995 zur Post gegebenen Bestätigung dieses Telegramms habe sie näher ausgeführt, weshalb sie das gesamte Bestellungsverfahren für rechtswidrig halte. Ungeachtet der am 20.12.1995 bereits verstrichenen Rekursfrist könne der Rekurs noch als rechtzeitig angesehen werden, weil die "erweiterte" Telegrammbestätigung als "Verbesserung" bzw Klarstellung, was mit dem Antrag vom 12.12.1995 gemeint war, zu werten sei. In der Sache erachtete das Rekursgericht den Rekurs als nicht berechtigt.