Entscheidung 3 Ob 224/00p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit S*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. ***** C***** vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 1,140.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. März 2000, GZ 3 R 241/99g-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der klagenden Partei, das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahrens zu unterbrechen, wird abgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Unabhängig davon, ob Erkenntnisse von Disziplinarbehörden für Gerichte bindend sind, steht hier der Unterbrechung schon entgegen, dass die Verurteilung des Beklagten im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte, weil sie nach dem maßgebenden Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00224.00P.0321.000
Dokumentnummer
JJT_20010321_OGH0002_0030OB00224_00P0000_000