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Entscheidung 3 Ob 224/03t×

Entscheidung 3 Ob 224/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob224/03t

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien 4, Gußhausstraße 6, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Gerhard Ignaz H*****, wegen 701.292,84 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses und Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2003, GZ 46 R 459/03w-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 1. April 2003, GZ 26 E 19/03s-7, bestätigt bzw der Rekurs der betreibenden Partei gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

a) Der Erstrichter stellte den Exekutionsantrag der Betreibenden zur Hereinbringung näher genannter Forderungen, soweit Exekution nach Paragraph 325, EO begehrt wird, zur Verbesserung durch Ergänzung der Angaben nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, zurück (Punkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Beschlusses). Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück (Punkt 1. des zweitinstanzlichen Beschlusses), weil gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 3, ZPO gegen einen beschlussmäßigen Verbesserungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Wird gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO die Verbesserung eines Exekutionsantrags angeordnet, so ist ein solcher Beschluss gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz ZPO nicht abgesondert anfechtbar (RIS-Justiz RS0036243;

G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 279; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 61; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 19). Die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt (so EvBl 1971/296; RZ 1990/39 u.a.; RIS-Justiz RS0036243; Fasching, Kommentar

römisch zwei 562), ist hier nicht abschließend zu entscheiden, weil Ergebnis in jedem Fall die Zurückweisung des Rechtsmittels sein muss. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stellen sich nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

b) Der Erstrichter wies den Antrag zur Hereinbringung näher genannter Forderungen auch durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einer näher genannten Wiener Liegenschaft in Verbindung mit der Exekution nach Paragraphen 325, ff EO, insbesondere Paragraph 328, EO zu bewilligen, ab (Punkt römisch drei. des erstinstanzlichen Beschlusses). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (Punkt 2. des zweitinstanzlichen Beschlusses). Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist demnach zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls, somit absolut unzulässig. Ein Eingehen auf die umfangreichen Rechtsmittelausführungen verbietet sich damit.

c) Dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach den Vorschriften des GEG gar nicht Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung war, hat schon die zweite Instanz zutreffend hervorgehoben.

Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E72732 3Ob224.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00224.03T.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0030OB00224_03T0000_000