Wird gemäß § 54 Abs 3 EO die Verbesserung eines Exekutionsantrags angeordnet, so ist ein solcher Beschluss gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO nicht abgesondert anfechtbar (RIS-Justiz RS0036243;Wird gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO die Verbesserung eines Exekutionsantrags angeordnet, so ist ein solcher Beschluss gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz ZPO nicht abgesondert anfechtbar (RIS-Justiz RS0036243;
G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² §§ 84, 85 ZPO Rz 279; Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 61; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 19). Die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt (so EvBl 1971/296; RZ 1990/39 u.a.; RIS-Justiz RS0036243; Fasching, KommentarG. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 279; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 61; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 19). Die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt (so EvBl 1971/296; RZ 1990/39 u.a.; RIS-Justiz RS0036243; Fasching, Kommentar
II 562), ist hier nicht abschließend zu entscheiden, weil Ergebnis in jedem Fall die Zurückweisung des Rechtsmittels sein muss. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO stellen sich nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei 562), ist hier nicht abschließend zu entscheiden, weil Ergebnis in jedem Fall die Zurückweisung des Rechtsmittels sein muss. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stellen sich nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Der Erstrichter wies den Antrag zur Hereinbringung näher genannter Forderungen auch durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einer näher genannten Wiener Liegenschaft iVm der Exekution nach §§ 325 ff EO, insbesondere § 328 EO zu bewilligen, ab (Punkt III. des erstinstanzlichen Beschlusses). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (Punkt 2. des zweitinstanzlichen Beschlusses). Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist demnach zufolge § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls, somit absolut unzulässig. Ein Eingehen auf die umfangreichen Rechtsmittelausführungen verbietet sich damit.b) Der Erstrichter wies den Antrag zur Hereinbringung näher genannter Forderungen auch durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einer näher genannten Wiener Liegenschaft in Verbindung mit der Exekution nach Paragraphen 325, ff EO, insbesondere Paragraph 328, EO zu bewilligen, ab (Punkt römisch drei. des erstinstanzlichen Beschlusses). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (Punkt 2. des zweitinstanzlichen Beschlusses). Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist demnach zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls, somit absolut unzulässig. Ein Eingehen auf die umfangreichen Rechtsmittelausführungen verbietet sich damit.
c) Dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach den Vorschriften des GEG gar nicht Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung war, hat schon die zweite Instanz zutreffend hervorgehoben.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.