Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0112106). Ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, betrifft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042776 [T37]). Im Hinblick auf die im Vertragspunkt III. enthaltene Formulierung, ist das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis jedenfalls vertretbar, es sei lediglich vom Zustandekommen eines Logistikvertrags zur Abnehmerin, nicht aber auch zur Beklagten auszugehen (zur Rechtsnatur und dem Inhalt eines derartigen Vertrags siehe 4 Ob 180/07k mwN).1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0112106). Ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, betrifft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042776 [T37]). Im Hinblick auf die im Vertragspunkt römisch drei. enthaltene Formulierung, ist das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis jedenfalls vertretbar, es sei lediglich vom Zustandekommen eines Logistikvertrags zur Abnehmerin, nicht aber auch zur Beklagten auszugehen (zur Rechtsnatur und dem Inhalt eines derartigen Vertrags siehe 4 Ob 180/07k mwN).
2. Wie sich aus Vertragspunkt II. ergibt, fehlt zwischen den Streitteilen freilich nicht jede vertragliche Beziehung. Dieser Vertragspunkt ist dahin zu verstehen, dass die von der Beklagten der Klägerin geschuldete (Haupt-)Leistung darin liegt, nach Treu und Glauben alles zu unterlassen, was deren wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung und dem Fortbestand des Logistikvertrags zur Abnehmerin gefährden könnte. Diese Verbindlichkeit umfasst - wie aus dem Vertragszweck insgesamt ableitbar ist - auch die Verpflichtung, den Liefervertrag nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds vorzeitig zu beenden.2. Wie sich aus Vertragspunkt römisch zwei. ergibt, fehlt zwischen den Streitteilen freilich nicht jede vertragliche Beziehung. Dieser Vertragspunkt ist dahin zu verstehen, dass die von der Beklagten der Klägerin geschuldete (Haupt-)Leistung darin liegt, nach Treu und Glauben alles zu unterlassen, was deren wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung und dem Fortbestand des Logistikvertrags zur Abnehmerin gefährden könnte. Diese Verbindlichkeit umfasst - wie aus dem Vertragszweck insgesamt ableitbar ist - auch die Verpflichtung, den Liefervertrag nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds vorzeitig zu beenden.
3. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags läge für die Beklagte nur dann vor, wenn dessen Einhaltung durch außerhalb ihrer Verantwortung liegende Umstände erheblich gefährdet würde und ihr deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar wäre (RIS-Justiz RS0027780 [T21] = SZ 71/141; 8 Ob 628/91). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, es liege kein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Liefervertrags vor, weil der geänderte Art 18 der VO (EG) Nr 1013/2006 (VerbringungsVO) bereits ein halbes Jahr vor Vertragsabschluss, nämlich seit 15. Juli 2006 in Kraft getreten war und seit diesem Tag dem Rechtsbestand angehört hat. Für den Geschäftsführer der beklagten GmbH war das Erfordernis einer erforderlichen Vereinbarung über die Risikotragung im Falle des Scheiterns der Verbringung somit bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar, sodass Art 18 der VerbringungsVO - auch wenn er erst im Juli 2007 in Geltung trat, keine „neue Legislativbestimmung" iSd Vertragspunktes VI. darstellt, die eine vorzeitige Auflösung des Liefervertrags rechtfertigen könnte.3. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags läge für die Beklagte nur dann vor, wenn dessen Einhaltung durch außerhalb ihrer Verantwortung liegende Umstände erheblich gefährdet würde und ihr deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar wäre (RIS-Justiz RS0027780 [T21] = SZ 71/141; 8 Ob 628/91). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, es liege kein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Liefervertrags vor, weil der geänderte Artikel 18, der VO (EG) Nr 1013 aus 2006, (VerbringungsVO) bereits ein halbes Jahr vor Vertragsabschluss, nämlich seit 15. Juli 2006 in Kraft getreten war und seit diesem Tag dem Rechtsbestand angehört hat. Für den Geschäftsführer der beklagten GmbH war das Erfordernis einer erforderlichen Vereinbarung über die Risikotragung im Falle des Scheiterns der Verbringung somit bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar, sodass Artikel 18, der VerbringungsVO - auch wenn er erst im Juli 2007 in Geltung trat, keine „neue Legislativbestimmung" iSd Vertragspunktes römisch sechs. darstellt, die eine vorzeitige Auflösung des Liefervertrags rechtfertigen könnte.
4. Wie sich aus Vertragspunkt VII. ergibt, wurde der Liefervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind unbefristete Dauerschuldverhältnisse mangels einer gegenteiligen Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist idR auch durch ordentliche Kündigung auflösbar, doch muss immer gemäß § 914 ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angaben von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (RIS-Justiz RS0018924). Den Revisionsausführungen ist insofern zu folgen, als aufgezeigt wird, der Beklagten sei nicht zu unterstellen, sie habe den Liefervertrag durch ordentliche Aufkündigung beenden wollen. Gegen diese Annahme spricht vor allem, dass sich die Beklagte in ihrer Auflösungserklärung ausdrücklich auf das Recht auf vorzeitige Auflösung des Vertrags nach Vertragspunkt VI., nicht jedoch auf das Recht zur ordentlichen Kündigung berufen hat. Außerdem hat sie während des gesamten Verfahrens nicht behauptet, sie hätte das ordentliche Kündigungsrecht in Anspruch nehmen wollen.4. Wie sich aus Vertragspunkt römisch sieben. ergibt, wurde der Liefervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind unbefristete Dauerschuldverhältnisse mangels einer gegenteiligen Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist idR auch durch ordentliche Kündigung auflösbar, doch muss immer gemäß Paragraph 914, ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angaben von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (RIS-Justiz RS0018924). Den Revisionsausführungen ist insofern zu folgen, als aufgezeigt wird, der Beklagten sei nicht zu unterstellen, sie habe den Liefervertrag durch ordentliche Aufkündigung beenden wollen. Gegen diese Annahme spricht vor allem, dass sich die Beklagte in ihrer Auflösungserklärung ausdrücklich auf das Recht auf vorzeitige Auflösung des Vertrags nach Vertragspunkt römisch sechs., nicht jedoch auf das Recht zur ordentlichen Kündigung berufen hat. Außerdem hat sie während des gesamten Verfahrens nicht behauptet, sie hätte das ordentliche Kündigungsrecht in Anspruch nehmen wollen.
5. Dass kein wichtiger Grund für die Auflösung des Liefervertrags gegeben ist und die Auflösungserklärung der Beklagten auch nicht als ordentliche Kündigung zu werten ist, lässt eine Klagsstattgebung aber noch nicht zu, da als weitere Ursache für den Schaden das Handeln des tschechischen Abnehmers hinzukam. Für den Erfolg des Klagebegehrens ist deshalb das von der Klägerin in erster Instanz erstattete Vorbringen zur Kollusion maßgeblich. Dieses Vorbringen wurde nach Ansicht des Berufungsgerichts in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Ob - wie die Revisionswerberin nunmehr behauptet - ihr Berufungsvorbringen doch ausreichen sollte, um davon auszugehen, sie habe auch noch im Berufungsverfahren behauptet, die Abnehmerin und die Beklagte hätten die auf der Geschäftsidee der Klägerin beruhende Geschäftsbeziehung unter deren rechtswidriger Ausschaltung in sittenwidrigem und kollusivem Zusammenwirken hinkünftig direkt abwickeln wollen, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Dass kein wichtiger Grund für die Auflösung des Liefervertrags gegeben ist und die Auflösungserklärung der Beklagten auch nicht als ordentliche Kündigung zu werten ist, lässt eine Klagsstattgebung aber noch nicht zu, da als weitere Ursache für den Schaden das Handeln des tschechischen Abnehmers hinzukam. Für den Erfolg des Klagebegehrens ist deshalb das von der Klägerin in erster Instanz erstattete Vorbringen zur Kollusion maßgeblich. Dieses Vorbringen wurde nach Ansicht des Berufungsgerichts in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Ob - wie die Revisionswerberin nunmehr behauptet - ihr Berufungsvorbringen doch ausreichen sollte, um davon auszugehen, sie habe auch noch im Berufungsverfahren behauptet, die Abnehmerin und die Beklagte hätten die auf der Geschäftsidee der Klägerin beruhende Geschäftsbeziehung unter deren rechtswidriger Ausschaltung in sittenwidrigem und kollusivem Zusammenwirken hinkünftig direkt abwickeln wollen, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).