Entscheidung 3 Ob 224/23x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.12.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S* T*, vertreten durch Dr. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei W* T*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 1.156,55 EUR sA und laufenden Unterhalts, über den „(außerordentlichen) Revisionsrekurs“ der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Oktober 2023, GZ 2 R 169/23f-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2023, GZ 6 E 353/23f-7, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen den Verpflichteten aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs des Erstgerichts zur Hereinbringung von 1.156,55 EUR sA an wertgesichertem rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 1. 10. 2020 bis 30. 4. 2023 und des wertgesicherten laufenden Unterhalts von monatlich 601,07 EUR seit (richtig) 1. 5. 2023 die Forderungsexekution und hinsichtlich des Unterhaltsrückstands auch die Fahrnisexekution.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Dazu sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. In der Begründung dieses Ausspruchs führte es zutreffend aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige.
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der – an den Obersten Gerichtshof gerichtete – „(außerordentliche) Revisionsrekurs“ der Betreibenden, der direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[4] Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
[5] 1. Wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (hier iVm § 78 EO) – außer im Fall des § 528 Abs 2a ZPO – jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (RS0109623). [5] 1. Wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) – außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO – jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (RS0109623).
[6] 2. Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz der Betreibenden dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, gegebenenfalls nach einer vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Verbesserung, zu entscheiden hat.
[7] Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00224.23X.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20231207_OGH0002_0030OB00224_23X0000_000