[2] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[3] 1. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor, weil die Entscheidungsgründe klar erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände und Überlegungen das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist (vgl RS0007484; RS0042133). [3] 1. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsurteils nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor, weil die Entscheidungsgründe klar erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände und Überlegungen das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist vergleiche RS0007484; RS0042133).
[4] 2.1 Die Vorinstanzen haben das von der Beklagten unterfertigte Schriftstück vom 15. 1. 2019 als eines von mehreren Beweismitteln berücksichtigt und sind dabei insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass die Höhe der einzelnen an die Beklagte übergebenen Beträge und deren Gesamtsumme sowie das Führen konkreter Gespräche und das Vorliegen willentlicher übereinstimmender Erklärungen über das Bestehen einer Rückzahlungspflicht nicht feststellbar seien. Zudem könne nicht festgestellt werden, ob die Beklagte das ihr vom Kläger diktierte Schriftstück freiwillig oder aus Angst unterschrieben habe. In der Beweiswürdigung hat das Erstgericht unter anderem festgehalten, dass aufgrund der Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Streitteile sowie mit Rücksicht auf die Lebenserfahrung und die Vorbehalte gegenüber dem erwähnten Schriftstück keine verlässlichen Aussagen zu den angeführten Umständen möglich seien, wobei es als Beweismaß die hohe Wahrscheinlichkeit nannte.
[5] Die Ausführungen in der Revision zu den Anforderungen an das Regelbeweismaß („wann die hohe Wahrscheinlichkeit als gegeben anzusehen ist“) und zum Beweiswert des Schriftstücks vom 15. 1. 2019 betreffen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden kann (RS0043371; RS0108449; 3 Ob 78/22z). Sie können die Zulässigkeit des Rechtsmittels – entgegen dem Beschluss des Berufungsgerichts auf nachträgliche Zulassung der Revision – daher nicht begründen.
[6] 2.2 Die Aussage des Berufungsgerichts, wonach (zwar) eine Rückzahlungsverpflichtung eines konkreten Betrags vorliege, ist missverständlich, weil das Berufungsgericht damit nur den Inhalt der Erklärung der Beklagten im Schriftstück vom 15. 1. 2019 wiedergibt, ohne auf die dazu maßgebenden Feststellungen des Erstgerichts, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, Bedacht zu nehmen. Selbst wenn das Berufungsgericht, wovon der Kläger offenbar ausgeht, das von der Beklagten unterfertigte Schriftstück mit einem Anerkenntnis in Verbindung bringen sollte, ändert sich nichts daran, dass es sich bei diesem Schriftstück (lediglich) um ein Beweismittel handelt. Selbst ein freiwillig abgegebenes deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel (RS0111900; RS0032784; vgl auch RS0019282 zu einem „Schuldschein“). Auf ein konstitutives Anerkenntnis (vgl dazu RS0032319; RS0032502) hat sich der Kläger nicht berufen. [6] 2.2 Die Aussage des Berufungsgerichts, wonach (zwar) eine Rückzahlungsverpflichtung eines konkreten Betrags vorliege, ist missverständlich, weil das Berufungsgericht damit nur den Inhalt der Erklärung der Beklagten im Schriftstück vom 15. 1. 2019 wiedergibt, ohne auf die dazu maßgebenden Feststellungen des Erstgerichts, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, Bedacht zu nehmen. Selbst wenn das Berufungsgericht, wovon der Kläger offenbar ausgeht, das von der Beklagten unterfertigte Schriftstück mit einem Anerkenntnis in Verbindung bringen sollte, ändert sich nichts daran, dass es sich bei diesem Schriftstück (lediglich) um ein Beweismittel handelt. Selbst ein freiwillig abgegebenes deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel (RS0111900; RS0032784; vergleiche auch RS0019282 zu einem „Schuldschein“). Auf ein konstitutives Anerkenntnis vergleiche dazu RS0032319; RS0032502) hat sich der Kläger nicht berufen.
[7] 3. Schließlich liegt auch die in der Revision behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor.
[8] Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild festgestellt wurde, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung unterschiedlicher Beweismittel zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RS0043347; RS0043324).
[9] 4. Insgesamt gelingt es dem Kläger mit seinen Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.