Aus der Begründung:
Die Frage, ob die Entscheidung über die Erlassung oder Verweigerung eines Teilurteils im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist, wurde von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Zusammenstellungen in DR EvBl. 1940/30 und JBl. 1950, 137). Nach der neueren Rechtsprechung ist die Verweigerung eines Teilurteils unanfechtbar, weil es sich um eine den Bestimmungen der §§ 188, 189 ZPO zu unterstellende Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur handelt (SZ 11/167; ZBl. 1933/270, EvBl. 1956/191 u. a.). Dieser Ansicht tritt auch Fasching bei (Komm. zu den ZPG II, 939, III, 570). Es macht hiebei keinen Unterschied, aus welchen Gründen das Gericht die Fällung eines Teilurteils verweigert, ob es diese Verweigerung in Beschlußform zum Ausdruck bringt oder lediglich dadurch, daß es ohne diesbezüglichen Beschluß kein Teilurteil fällt, oder ob die Fällung eines Teilurteils vom Erstgericht oder erst vom Gerichtshof zweiter Instanz abgelehnt wird.Die Frage, ob die Entscheidung über die Erlassung oder Verweigerung eines Teilurteils im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist, wurde von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet vergleiche die Zusammenstellungen in DR EvBl. 1940/30 und JBl. 1950, 137). Nach der neueren Rechtsprechung ist die Verweigerung eines Teilurteils unanfechtbar, weil es sich um eine den Bestimmungen der Paragraphen 188, 189, ZPO zu unterstellende Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur handelt (SZ 11/167; ZBl. 1933/270, EvBl. 1956/191 u. a.). Dieser Ansicht tritt auch Fasching bei (Komm. zu den ZPG römisch zwei, 939, römisch drei, 570). Es macht hiebei keinen Unterschied, aus welchen Gründen das Gericht die Fällung eines Teilurteils verweigert, ob es diese Verweigerung in Beschlußform zum Ausdruck bringt oder lediglich dadurch, daß es ohne diesbezüglichen Beschluß kein Teilurteil fällt, oder ob die Fällung eines Teilurteils vom Erstgericht oder erst vom Gerichtshof zweiter Instanz abgelehnt wird.
Im vorliegenden Fall hat, wie bereits eingangs ausgeführt, das Erstgericht ein Teilurteil gefällt, das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben weil sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen laßt, ob ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klagsforderung und sämtlichen Gegenforderungen zu verneinen sei. Da aber nur die Erlassung eines Teilurteils im Instanzenweg bekämpft werden kann (soferne es sich nicht um die Ermessensfrage handelt ob die Fällung eines Teilurteils zweckmäßig war), ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der erst die Voraussetzung für die Beurteilung schaffen soll, ob ein Teilurteil zu fällen oder zu verweigern ist, unzulässig. Der dem Beschluß beigesetzte Rechtskraftsvorbehalt ist wirkungslos und eröffnet den Parteien keine Rekursmöglichkeit, weil die Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses bereits zufolge der weitergehenden Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. Fasching IV, 408, 412).Im vorliegenden Fall hat, wie bereits eingangs ausgeführt, das Erstgericht ein Teilurteil gefällt, das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben weil sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen laßt, ob ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klagsforderung und sämtlichen Gegenforderungen zu verneinen sei. Da aber nur die Erlassung eines Teilurteils im Instanzenweg bekämpft werden kann (soferne es sich nicht um die Ermessensfrage handelt ob die Fällung eines Teilurteils zweckmäßig war), ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der erst die Voraussetzung für die Beurteilung schaffen soll, ob ein Teilurteil zu fällen oder zu verweigern ist, unzulässig. Der dem Beschluß beigesetzte Rechtskraftsvorbehalt ist wirkungslos und eröffnet den Parteien keine Rekursmöglichkeit, weil die Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses bereits zufolge der weitergehenden Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ausgeschlossen ist vergleiche Fasching römisch vier, 408, 412).