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Entscheidung 3 Ob 226/05i×

Entscheidung 3 Ob 226/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob226/05i

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien

1.) Gerhard S*****, und 2.) Mag. Brigitte S*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Mai 2005, GZ 21 R 122/05g-25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 26. Jänner 2005, GZ 2 C 627/04v-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat in einer Zwangsversteigerung einen Liegenschaftsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, erstanden. Die - von den Vorinstanzen abgewiesene - Räumungsklage ist primär darauf gestützt, die Beklagten benützten diese Wohnung titellos, weil das von ihnen behauptete Mietverhältnis nicht bestehe. Dies wurde von den Vorinstanzen auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen, wonach ein mündlicher Mietvertrag mit der früheren Liegenschaftseigentümerin abgeschlossen wurde, verneint. Auf diesen Rechtsgrund kommt die klagende Partei in der außerordentlichen Revision nicht zurück. Sie macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe das - ebenfalls als Räumungsgrund geltend gemachte - Vorliegen eines Mietzinsrückstands unrichtig verneint, obwohl hiezu keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien und daher ein sekundärer Verfahrensmangel vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hängt jedoch nicht von der aus diesem Grund relevierten erheblichen Rechtsfrage ab. Die klagende Partei hat im Verfahren erster Instanz lediglich vorgebracht (ON 4), dass das Räumungsbegehren, sollten die beklagten Parteien Bestandrechte haben, auch auf Nichtbezahlung des Mietzinses gestützt werde; die beklagten Parteien bezahlten keinen Mietzins. Eine Verpflichtung der beklagten Parteien zur Mietzinszahlung wurde von den Vorinstanzen verneint; anstelle dessen tätigten die Beklagten Investitionen; als Gegenleistung hiefür wurde ihnen das Recht zur Benützung der Wohnung auf 25 Jahre eingeräumt. Auf die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte und damit eine unzulässige Neuerung darstellende Behauptung, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung zur Kreditrückzahlung nicht nachgekommen, ist die Räumungsklage nicht gestützt.

Schon aus diesem Grund ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E79195 3Ob226.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00226.05I.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20051124_OGH0002_0030OB00226_05I0000_000