Die vom Beklagten erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die vom Beklagten erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Das Erstgericht hat den Ablehnungsantrag gegenüber einem im Verfahren bestellten Gutachter als verspätet zurückgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben. Damit ist der Ablehnungsantrag des Beklagten unbekämpfbar zurückgewiesen worden. Eine auf die behauptete Befangenheit des Sachverständigen gegründete Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muss daher scheitern.
2. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (stRsp; RIS-Justiz RS0047567; 3 Ob 7/97v = SZ 70/36).
3. Dass dem Beklagten die Annahme jener - detailliert vom Erstgericht festgestellten - Beschäftigungen, die er nach den ebenfalls umfangreich getroffenen Feststellungen des Erstgerichts auszuüben imstande ist, nicht zumutbar wäre, behauptet er gar nicht.
4. Er vertritt in seiner Revision vielmehr die Auffassung, dass die Urteile der Vorinstanzen an einem Feststellungsmangel litten, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob ihn ein Verschulden an der Unterlassung der Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit getroffen habe. Es fehle an einer Feststellung, wonach dem Beklagten ein konkret für ihn in Frage kommender Arbeitsplatz bekannt gewesen sei.
5. Richtig ist, dass bei Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf das Unterbleiben einer Erwerbstätigkeit Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, nicht von einem objektiven Sachverhalt ausgegangen werden kann; vielmehr sind die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Berufstätigkeit unterblieb. Es muss also geprüft werden, ob dem Kind ein Verschulden zur Last fällt (9 Ob 509/95; 1 Ob 88/08k ua). Es verlangt aber auch die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 4 Ob 13/01t ein zielstrebiges Bemühen des Kindes um einen Arbeitsplatz.
Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Feststellungen des Erstgerichts ohnedies dahin zu verstehen sind, dass dem Beklagten während der gesamten Verfahrensdauer die Aufnahme einer Beschäftigung nicht nur physisch und psychisch möglich war, sondern dass er auch konkret einen Arbeitsplatz gefunden hätte, hätte er entsprechende Eigeninitiative gezeigt. Dass das Erstgericht erachtete, keinen konkreten Arbeitsplatz feststellen zu können, den der Beklagte bei entsprechender Eigeninitiative gefunden hätte, ändert an dieser Beurteilung nichts: Diese Negativfeststellung beruht darauf, dass in einem Verfahren ex post kaum denkbar ist, dass festgestellt werden kann, welche konkrete Arbeitsstelle der Beklagte zu welchem Zeitpunkt gefunden hätte. Es steht jedoch ausdrücklich fest, dass der Beklagte bei entsprechenden Bemühungen konkret einen Arbeitsplatz hätte finden können und dass die Ursache dafür, dass der Beklagte bisher keinen Arbeitsplatz fand, in seiner fehlenden Eigeninitiative lag. Dafür, dass die mangelnde Eigeninitiative des Beklagten, die nach den Feststellungen ursächlich dafür war, dass der Beklagte bisher keinen Arbeitsplatz fand, als unverschuldet beurteilt werden könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus den umfangreich getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht, dass der Beklagte physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung, wonach ein Unterhaltsberechtigter den Unterhaltsanspruch verliert, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt (3 Ob 7/97v mwN).
Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hingewiesen. Ihm sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.